Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Versicherungsmaklern könne nicht zu einer Interessenkollision führen. Das klingt gut, ist richtig, half aber im vorliegenden Fall nicht. Denn nur prinzipielle Darlegungen sind in einem konkreten Streitfall nicht zielführend, bei dem es sehr klare prozessuale Regeln gibt. Hier hätte detailliert vorgetragen werden müssen. Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem vorliegenden Beschluss und sehr klaren Worten zurückgewiesen.
Das Gericht durfte nur die vorgebrachten Informationen berücksichtigen. Divergierende Entscheidungen anderer IHKen oder Gerichte hätten zum Beispiel vorgebracht werden müssen, um hoffentlich zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung zu gelangen, die eine Berufungszulassung gerechtfertigt hätte. Das muss vom Kläger kommen. Kam es aber nicht.
Beschluss mit erheblicher Strahlkraft
Der Beschluss fügt sich in eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, welche in den letzten zwei Jahren gegen Makler ergangen sind und vor allem das Berufsbild und den Status betrafen. Problematisch jedoch, dass es sich oft nicht um Einzelfallentscheidungen sondern um Entscheidungen mit erheblicher Strahlkraft für den Berufsstand Versicherungsmakler insgesamt handelt. Erinnert sei an das Urteil gegen die Firma moneymeets, welches auch zweitinstanzlich die Rechtswidrigkeit des derzeitigen Provisionsabgabeverbotes zivilrechtlich manifestierte.
Der klagende Makler hätte es gut und gern bei den erstinstanzlichen Feststellungen belassen können, statt ein vorhersehbares obergerichtliches Urteil zu provozieren. Erinnert sei aber auch und insbesondere an die Urteile zur Frage „es betreut Sie“ – BGH (Urteil vom 21. April 2016, Az.: I ZR 151/15), OLG Hamm (Urteil vom 18. November2014, Az.: 4 U 90/14). Auch hier führten die offensichtlich nur aus Prinzip und ohne vorherige Konsequenzbetrachtung bis zum bitteren Ende durchgezogenen Verfahren zu einem grundsätzlichen Schaden für die Maklerschaft.
Ein Bärendienst für die Maklerschaft
Nicht anders nun der vorliegende Beschluss. Eine solche Auseinandersetzung in die nächste Instanz zu führen, muss wohlüberlegt und dann vor allem wohlbegründet sein. Beides ist hier zu vermissen. So fiel es dem Oberverwaltungsgericht Brandenburg nicht schwer, mehrfach solche Sätze in den abweisenden Beschluss zu bringen, wie „… setzt sie (die Klägerin, Anm. d. Verf.) sich nicht mit dem insofern tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander.“
Der Beschluss des OVG liest sich insofern wie eine einzige Watsche. Gerade in Anbetracht der derzeitigen IDD-Diskussionen war das ein Bärendienst für die Maklerschaft.
Norman Wirth ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.
Foto: Wirth-Rechtsanwälte
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