Wenn der Versicherungsnehmer bei seinem Versicherer einen Leistungsantrag hinsichtlich einer eingetretenen Berufsunfähigkeit (BU) stellen will, sollte sein Makler ihm beistehen. Hierzu zählt unter anderem die Begleitung der Antragsstellung im Rahmen der Berufsunfähigkeits-Leistungsfallprüfung.
Gastbeitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt
Hintergrund für die oben aufgeworfene Fragestellung ist die am 03. September 2013 im Bundesjustizministerium durchgeführte Anhörung zum Thema „Schadensregulierung durch Versicherer„.
Im Fokus dieser Anhörung stand die Problematik, dass Versicherer im Rahmen des außergerichtlichen Regulierungsverfahrens sich dahingehend verhielten, dass sie Leistungsanfragen zunächst systematisch ablehnen.
BU-Ablehnung aus betriebswirtschaftlichen Gründen
Da eine Leistungsablehnung zum Teil aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt und der Versicherungsnehmer meistens ein weiteres Vorgehen gegen den Versicherer scheut, verlaufen sich viele Verfahren bereits in diesem Stadium „im Sande“.
Die Hemmnis der Versicherungsnehmer, einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, führt meist dazu, dass nur einer in dieser Angelegenheit „gewinnt“: der Versicherer.
Diese Problematik bezieht sich nicht nur auf die Leistungsfallprüfung im Rahmen von Berufsunfähigkeitsversicherungen. Sie zieht sich durch die gesamte Versicherungslandschaft. Dennoch stellt sich die Frage, wie sich der Makler hier verhalten sollte.
Versicherungsmakler ist „Sachwalter“
Das so genannte „Sachwalter-Urteil“ des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1985 (Bundesgerichtshof (BGH) 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83) gibt vor, dass den Makler diverse Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen. Damit verbunden ist auch die Problematik der Beweislast für den Makler.
Da der Versicherungsmakler als „Sachwalter“ für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betrauten Versicherungsnehmers gilt, trifft ihn die Beweislast dafür, dass ein möglicher Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungspflicht und Beratungspflicht eingetreten wäre.
Das bedeutet, dass ein Makler den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur abwehren kann, wenn er den Nachweis führt, dass er richtig beraten hat, der Versicherungsnehmer seinem Rat aber nicht gefolgt ist.
Makler-Pflicht geht über vollumfängliche Beratung hinaus
Da die Gerichte in Deutschland sich immer strenger an dem Sachwalter-Urteil orientieren, besteht für den Makler nicht nur eine Pflicht den Versicherungsnehmer vollumfänglich zu beraten.
Seite zwei: Begleitung der Berufsunfähigkeitsleistungsfallprüfung