Bei dem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung muss der Versicherte seiner privaten Krankenversicherung einen Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht vorlegen. In einem Rechtsstreit mit einem Versicherten versäumte ein Versicherer dies und hatte das Nachsehen.
In dem vorliegenden Fall hatte eine zuvor privat Krankenversicherte ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen und ihre vormalige PKV-Mitgliedschaft am 15. November 2013 zum 31. Dezember des gleichen Jahres gekündigt.
Der private Krankenversicherer (PKV) verlangte einen Nachweis der Versicherten über den Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Dieser Nachweis sei von dem Versicherten nur teilweise und ungenügend erbracht worden.
Daraufhin wandte sich der private Krankenversicherer an die GKV, um sich die Bestätigung dort direkt einzuholen und daraufhin „das Vertragsverhältnis entgegenkommender Weise zum 31. August 2014“ zu beenden.
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Nachzahlung der Prämien
Er verlangt von der Versicherten die Nachzahlung der Prämien von Januar bis August 2014, da die Kündigung nach Paragraf 205 Abs.2 S.2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unwirksam sei:
„Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. „
In seinem aktuellen Urteil vom 25. Januar 2016 (Az.: 1 S 153/15) stellt sich das Landgericht Fulda auf die Seite der Versicherten.
Der Versicherer habe die Versicherte nicht ordnungsgemäß aufgefordert, den Eintritt der Versicherungspflicht nachzuweisen.
Seite zwei: Keine Prämiennachzahlung durch Versicherten