Unseriöser LV-Aufkauf: Versicherungsschein schützt Versicherer

Ein Versicherungsnehmer hatte seinen Lebensversicherungsvertrag an die S&K GmbH verkauft. Nachdem diese den Vertrag gekündigt und vom Versicherer die Rückkaufwerte erhalten hatte, verlangte der vormals Versicherte die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses – ohne Erfolg.

sdfsdfdfs
Die „Ausgestaltung des Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier“ soll laut OLG das „Risiko der Doppelzahlung“ verhindern.

In dem Streitfall hatte der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung seinen Vertrag an die S&K GmbH verkauft und damit sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Police an die Käuferin abgetreten. Er unterrichtete die Versicherungsgesellschaft schriftlich über den Verkauf.

S&K kündigte den Vertrag

Der Versicherungsnehmer erhielt von der S&K einen Teil des Kaufpreises sofort ausgezahlt, ein weiterer Teil sollte nach einer Frist von acht Jahren beglichen werden.

Die S&K kündigte zwischenzeitlich den Versicherungsvertrag und erhielt von dem Versicherer die Rückkaufwerte. Nachdem S&K Insolvenz angemeldet hatte, wandte sich der Versicherungsnehmer an das Versicherungsunternehmen und verlangte die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses, was Letztere verweigerte. Hiergegen klagte der Versicherungsnehmer.

Seiner Ansicht nach ist der Kaufvertrag nichtig. Es habe sich um ein Einlagengeschäft ohne erforderliche Genehmigung in Form einer teilweisen Stundung des Kaufpreises und um eine unerlaubte Rechtsberatung in Form der Inkassodienstleistung gehandelt.

Leistungsbefreiung auch bei ungültigem Kaufvertrag

Nachdem der Versicherungsnehmer bereits in der Vorinstanz gescheitert war, konnte er sich auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) München nicht durchsetzen. In seinem Urteil vom 7. April 2017 (Az.: 25 U 4024/16) bestätigt das OLG das Zustandekommen des Kaufvertrags und die Leistungsbefreiung des Versicherers.

Da die S&K bei Vertragskündigung das Original des Versicherungsscheins vorgelegt habe, und dieses ein qualifiziertes Legitimationspapier sei, ist die Kündigung wirksam.

Seite zwei: Schutz des Versicherers steht im Vordergrund

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments