Vermittelt ein Versicherungsnehmer für den Versicherer Policen an Dritte, die als Versicherte gelten, muss der Versicherer die Versicherungssteuer auf den gesamten Policenverkaufspreis zahlen, selbst wenn er von dem Versicherungsnehmer nur die Nettoprämie erhält.
In dem Streitfall hatte eine Versicherungsgesellschaft über Reiseveranstalter Reiseversicherungen vertrieben. Dabei fungierten die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer und die Reisekunden als versicherte Personen.
Versicherungssteuer nur auf Nettoprämie
Die Urlauber zahlten „Verkaufspreise“ an die Reiseveranstalter für den Versicherungsschutz. Diese Preise setzten sich aus einer Nettoprämie, die die Reiseveranstalter an den Versicherer zahlten, und einen „Verkaufsaufschlag“, der als Erlös bei den Reiseveranstaltern verblieb, zusammen.
In den Verträgen zwischen Versicherer und Reiseagenturen gab es keine explizite Regelung über zu zahlende Provisionen für die Vermarktung der Versicherungen.
Der Versicherer zahlte die zu entrichtende Versicherungssteuer nur auf die Nettoprämien und nicht, wie die Finanzbehörde geltend machte, auf den gesamten Verkaufspreis. Hiergegen klagte das Versicherungsunternehmen.
In seinem aktuellen Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az.: II R 1/15) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Finanzbehörde. Die Versicherungssteuer sei auf den vollständigen Verkaufspreis zu entrichten.
„Teil des geschuldeten Versicherungsentgelts“
Damit widerspricht der BFH der Ansicht des Versicherers, dass die Verkaufsaufschläge von den Reisekunden an die Reiseveranstalter gezahlt worden seien.
Der Einschätzung des BFH zufolge „waren die Verkaufsaufschläge Teil des an die Klägerin geschuldeten Versicherungsentgelts und zusammen mit der Nettoprämie an die Klägerin zu bewirken. In Höhe der Verkaufsaufschläge schuldete die Klägerin den Reiseveranstaltern eine Vertriebsvergütung, die im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern durch Verrechnung bewirkt wurde.“ (nl)
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