Vermittler müssen dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt eine Reihe von Angaben in Textform – beispielsweise auf der Visitenkarte – mitteilen. Doch was genau soll und kann ein Kunde aus den Informationen eigentlich schließen?
Gastbeitrag von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski, Humboldt-Universität zu Berlin
Bei den Angaben geht um den Namen, die Firma, die betriebliche Anschrift und vor allem, ob der Vermittler als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsberater tätig ist. Anschrift, Telefonnummer, Internetadresse müssen angegeben sein und Hinweise auf indirekte oder direkte Beteiligungen über zehn Prozent am Kapital eines Versicherers. Umgekehrt ist darauf hinzuweisen, ob der Versicherer seinerseits eventuell mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an der Firma des Vermittlers hält und schließlich ist die Anschrift der Schlichtungsstelle – gemeint ist der Ombudsmann – mitzuteilen.
In der Regel werden diese Informationen beim ersten Geschäftskontakt auf der Visitenkarte dem Kunden übergeben. Allerdings sind die Visitenkarten – so jedenfalls die Zeitschrift „Finanztest“ – oft lückenhaft und somit auch fehlerhaft.
Visitenkarten-Konzept ist verfehlt und lebensfremd
In Brüssel arbeitet man gerade an einer neuen Vermittler-Richtlinie (IMD2) und der Ruf wird lauter, für die Verletzung des Visitenkarten-Konzeptes so etwas wie Sanktionen, zum Beispiel Bußgelder, einzuführen. Nach meiner Meinung ist dies nicht der richtige Weg, weil das gesamte Visitenkarten-Konzept in sich verfehlt ist.
Sinn des Visitenkarten-Konzeptes ist es, den Kunden vor Beginn des ersten Gespräches über den Status des Vermittlers zu informieren. Der Kunde soll erfahren, ob er es mit einem gebundenen Vertreter, einem Makler oder einem Versicherungsberater zu tun hat. Grund: Wenn der Kunde den Status erkennt, dann kann er sich überlegen, ob er nicht doch vielleicht zu einem Vermittler mit einem anderen Status wechselt, ob er vielleicht den Versicherungsberater statt des gebundenen Vertreters bevorzugt.
Will sagen: Der Kunde hat sich zunächst einmal mit einem bestimmten Vermittler verabredet, der Vermittler sitzt bei ihm im Wohnzimmer und jetzt schaut der Kunde auf die Visitenkarte und schickt den Vermittler wieder weg. Geht es noch lebensfremder? Anders gefragt: Was genau soll und kann ein Kunde aus dem Status des Vermittlers eigentlich schließen?
Laut Gesetz kein Qualitätsunterschied zwischen Vermittlertypen
Jeder Vermittlertypus ist nach europäischem und nationalem Recht zur Vermittlung von Versicherungen zugelassen. Es gibt also – jedenfalls nach dem gesetzlichen Konzept – keinen Qualitätsunterschied zwischen den drei Vermittlertypen. Wieso sollte der Kunde das anders sehen als der Gesetzgeber selbst? Zweite Frage: Woher soll ein Kunde den Unterschied zwischen gebundenem Vertreter, Makler und Versicherungsberater kennen? – Er läuft ja nicht ständig mit dem Versicherungsvertragsgesetz unter dem Arm herum.
Und vor allem: Wieso sollte der Kunde beispielsweise den gebundenen Vertreter wegschicken, nur weil es auch Makler und Berater gibt? Noch anders formuliert: Wenn der Gesetzgeber selbst alle drei Vermittlertypen zulässt, dann signalisiert er damit, dass jeder gleichmäßig qualifiziert für die Vermittlung von Versicherungen ist.