Eine passende Tarif-Empfehlung für den Kunden abzugeben gestaltet sich für den Vermittler nicht immer einfach und birgt Haftungsrisiken. Welche gesetzlichen Anforderungen sind zu beachten und wie gelingt der
Durchblick im Tarif-Dschungel?
Bei der Beratung stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an den Vermittler. Gegenüber seinen Kunden ist er angehalten, den Tarif auszuwählen, der am besten zu den Anforderungen des Kunden passt. Neben der Analyse der individuellen Situation des Kunden, unter Berücksichtigung seiner Wünsche und Ziele sowie der Feststellung der Anlagementalität, gilt es, den bestmöglichen Tarif herauszufinden.
Gemäß Paragraf 60 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz muss der Versicherungsmakler seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Tarifen und Versicherern zugrunde legen.
Dokumentation ist entscheidend
Darüber hinaus ist auf Basis fachlicher Kriterien eine Empfehlung dahin abzugeben, welcher Versicherungstarif geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Mehrfachagent muss nicht den gesamten Markt selektieren, jedoch dieselbe Auswahlentscheidung innerhalb seines angebotenen Produktportfolios treffen.
Neben der Erfüllung der gesetzlichen Anforderung ist die Dokumentation dieses Vorgehens von Bedeutung, da der Vermittler andernfalls riskiert, für seine Produktauswahlentscheidung in die Haftung genommen zu werden.
Dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Produktauswahl ernst nimmt, hat ein Urteil des Landesgerichts Itzehoe vom 29. Oktober 2009 gezeigt, welches sich mit den Pflichten der Versicherungsmakler bei Lebensversicherungen befasste (LG Itzehoe, Urt. vom 29. 10. 2009 – AZ.: 7 O 27/09).
Ein Versicherungsmakler wurde im Rahmen einer Immobilienfinanzierung zu Schadensersatz verurteilt, da er seinen Kunden in der Auswahl des Versicherers falsch beraten hatte.
Der Makler hatte dem Kunden einen Versicherer empfohlen, der im Vergleich zu marktführenden Anbietern eine zu geringe Ablaufleistung hatte. Der Kunde hatte mit seiner Lebensversicherung eine Immobilie mit endfälliger Tilgung finanziert und sei somit auf einen leistungsstarken Anbieter angewiesen gewesen.
Interessant ist die Urteilsbegründung, die klarstellt, dass der Makler allein deshalb auf Schadensersatz hafte, weil er den Kunden bei der Auswahl des Versicherers falsch beraten habe. Zur Beratungspflicht gehöre es, diejenige Versicherung vorzuschlagen und zu vermitteln, die bestmögliche Ergebnisse erwarten lasse.
Langfristige Prognosen schwierig
Die Notwendigkeit einer gesetzeskonformen Produktauswahl liegt auf der Hand, bleibt die Frage nach den passenden Mitteln, um den Anforderungen nachzukommen. Die Anforderung ist gemäß Paragraf 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz klar definiert: Eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Tarifen und Versicherern muss nach fachlichen Kriterien untersucht werden.
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