BGH-Urteil: Auch Versicherungsvertreter können Honorarberatung anbieten

Es seien auch keine schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers ersichtlich, die so gewichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer unwirksam sind. Der „Schicksalsteilungsgrundsatz“ sei auch nicht anwendbar.

Kündigung des Versicherungsvertrages beeinflusst Vergütungshöhe nicht

Danach teilt bei einer Bruttoversicherungspolice die Provision das Schicksal der Versicherungsprämie. Da der Versicherungsvermittler bei einer Nettopolice nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages seine Pflichten vollständig erfüllt hat, sei es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des Versicherungsvertrages auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat.

Versicherungsvertreter: Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden

Jedoch könne sich der Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen als bei einer Bruttopolice. Daher müsse der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer im Rahmen der Beratung deutlich darauf hinweisen, dass er bei einer Nettopolice auch dann zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag beendet wird.

Die Situation stelle sich insoweit beim Versicherungsvertreter anders dar als beim Versicherungsmakler, bei dem eine Vergütungsabrede vergleichbaren Inhalts dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Fehlt es an einer solchen Belehrung, bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kunde bei gehöriger Belehrung nicht für eine „Nettopolice“ entschieden hätte.

Konsequenzen der BGH-Entscheidung

„Aus der Entscheidung folgt zweierlei“, meint der Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft, Oliver Korn. „Für die grundsätzliche Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen für die Vermittlung von Nettopolicen ist es ohne Belang, ob diese durch Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter vermittelt werden. Jedoch kann bei der Vermittlung durch einen Versicherungsvertreter der Durchsetzbarkeit der Vergütungsforderung entgegenstehen, wenn der Versicherungsnehmer nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Schicksalsteilungsgrundsatz nicht gilt.“ (nl)

Foto: Shutterstock

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