Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) wirkt in diesen Wochen seltsam entrückt. Nicht nur, dass er wie aus dem Nichts einen Provisionsdeckel forderte, um einem Verbot durch den Gesetzgeber zuvorzukommen, nein, trotz des Sturms der Entrüstung durch die anderen Vermittlerverbände hält er daran weiter fest. Die Branche müsse sich besser selbst regulieren. Als hätte der BDVM nicht mitbekommen, was sich um ihn herum in der Finanzbranche eigentlich so tut, Beispiel Finanznormen.
Einig sind sich alle darin, dass es keine Provisionsexzesse mehr geben darf. Aber kaum jemand spricht noch über die versteckten Vertriebskosten bei Lebensversicherungen. Diese müssen die Versicherer seit 2008 laut Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ausweisen, aber nicht unbedingt alle als Einzelpositionen.
Zwar obliegt den Lebensversicherern durch die Verordnung die Offenlegung der Kosten, jedoch erreichen die Transparenzvorgaben weder das Ziel einer vollständigen Kostentransparenz, noch ermöglichen sie dem Versicherungsnehmer einen effektiven Produktvergleich. Ursachen hierfür liegen zum einen in den unterschiedlichen Möglichkeiten der Versicherer, ihre Kosten zu erheben und schließlich auszuweisen – entweder als einmalige Abschlusskosten oder als gleichmäßige Erhebung der Kosten für den Vertragsabschluss von jedem Beitrag über die gesamte Vertragsdauer hinweg. Zum anderen ist es ihnen erlaubt, Teile dieser Beträge den übrigen laufenden Kosten zuzuweisen. Sind „Abschlusskosten“ zum großen Teil also nichts anderes als Provisionen?
Mithin werden die „Abschlusskosten“ weder transparent offengelegt, noch kann der Versicherungsnehmer einen anbieterübergreifenden Produktvergleich vornehmen. Da helfen auch die gängigen Vergleichsrechner wenig: Die geltenden Bestimmungen des Lebensversicherungsreformgesetzes enthalten nämlich keine Verpflichtung zur einheitlichen Behandlung von Beispielrechnungen, mal ganz abgesehen von den Kosten bei den Investmentfonds in Fondspolicen.
Auch „laufende Kosten“ enthalten Provisionsanteile
Im Klartext: „Laufende Kosten“ enthalten unter anderem auch Provisionsanteile. Es handelt sich hierbei um Provisionen, vor allem in der Fondspolice, die über die erlaubten 25 Promille und die üblichen Bestandsprovisionen hinausgehen. Den Verbraucherschützern sind insbesondere deshalb die Fondspolicen schon lange ein Dorn im Auge.
Zu glauben, dass sich der Gesetzgeber nach der (vorläufigen?) Abwehr des Provisionsverbotes durch die Vermittlerverbände diesen Kostenblock nicht nochmal genauer ansehen wird, wäre naiv. Es geht dabei um Kosten, die sich über die übliche Laufzeit von beispielsweise 30 Jahren hinweg vierstellig negativ auf die Ablaufleistung auswirken können.