VersVermV: BVK mahnt zu Verhältnismäßigkeit

Im Hinblick auf den IDD-Anspruch der sachgerechten Information der Kunden über das Versicherungsprodukt und die Bestimmung der Produktadressaten fordert der BVK, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

„Wir sind sehr dafür, dass Vermittler verpflichtet sind, die Kunden in deren bestmöglichen Interesse zu beraten und ihnen entsprechende Produkte zu vermitteln“, sagt Heinz.

BVK: „Mengenorientierte Vergütung kollidiert mit IDD-Anspruch“

Der Verband plädiert dafür, Regelungen in die VersVermV zu schreiben, die es den Versicherungsunternehmen untersagen, „nicht bedarfsgerechte Produkte in den Markt zu drücken“ – etwa indem sie die Vergütung ihrer Vermittler an das Erreichen rein mengenorientierter Absatzziele koppeln.

„Denn das würde mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, und mit dem Verbraucherschutz kollidieren“, erläutert Heinz.

Kein Vertrieb ohne Beratung

Der BVK begrüßt die in der VersVermV festgeschriebene ausnahmslose Hinweispflicht der Vermittler über die Art und die Quelle der Vergütung sowie ihre Pflicht zur Beratung der Kunden für alle Vertriebswege. Denn das entspräche der Forderung des Verbands, dass es keinen Vertrieb ohne Beratung geben darf.

Der Verband regt zudem an, ein einzurichtendes vermittlerinternes Beschwerdemanagement von der Größe der Vermittlerbetriebe abhängig zu machen. „Dies sollte vornehmlich für größere Unternehmen gelten, wohingegen kleinere und mittlere davon befreit werden sollten“, so der BVK.

Der BVK begrüßt außerdem die verpflichtende Teilnahme von allen Vermittlern am bewährten Beschwerde- und Schiedsverfahren des Versicherungsombudsmann. (jb)

Foto: Shutterstock

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments