Beschwerdemanagement (Paragraf 17 VersVermV)
Versicherungsvermittler und –berater müssen nun über Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung verfügen und eine Beschwerdemanagementfunktion einrichten.
Das bedeutet, dass für potentielle Beschwerden klare Strukturen und Arbeitsanweisungen vorgehalten werden müssen. Es muss unter anderem:
• ein Beschwerderegister geben,
• es muss öffentlich geeignet einsehbar sein, wie das Verfahren bei einer Beschwerde ist und wie eine Beschwerde einzureichen ist,
• der Beschwerdeführer muss eine Bestätigung seiner Eingabe erhalten,
• er muss über das weitere Verfahren unterrichtet werden,
• die Beschwerde an die zuständige Stelle weitergeleitet werden (worüber wiederum der Beschwerdeführer unterrichtet werden muss) und
• die Beschwerde muss umfassend geprüft und dem Beschwerdeführer unverzüglich in verständlicher Sprache geantwortet werden. Soweit es zu Verzögerungen kommt, muss auch hierüber und über die Gründe der Beschwerdeführer informiert werden.
Seite vier: Ab welcher Betriebsgröße?