Am 21. März 2005 sind vier weitere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az. II ZR 124/03, II ZR 140/03, II ZR 149/03, II ZR 180/03) in Sachen Göttinger Gruppe ergangen. Danach sind die von den rund 100.000 Anlegern abgeschlossenen Gesellschaftsverträge zwar grundsätzlich wirksam. Die Investoren können ihre Beteiligung aber mit sofortiger Wirkung kündigen.
Laut BGH kann den Anlegern die Fortsetzung der Verträge nicht zugemutet werden, nachdem die Göttinger Gruppe angekündigt hatte, statt einer Rentenzahlung zum Ende der Laufzeit nur noch eine Einmalzahlung vornehmen zu wollen. Damit fiele jedoch die ehemals versprochene Verzinsung weg. Die Folge: Der kündigende Anleger hätte Anspruch auf sofortige Auszahlung des gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsguthabens. Dessen Höhe richtet sich aber nach dem jetzigen Wert der Beteiligung.
Bezüglich der Rückzahlung bislang geleisteter Einlagen hat der BGH die Verfahren an die unterinstanzlichen Gerichte zur weiteren Entscheidung im Einzelfall zurück verwiesen. Es wird dort darauf ankommen, ob Anleger hinreichend über die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots aufgeklärt worden sind. Falls nur ein geringer Anteil des Zeichnungskapitals in die eigentliche Investition fließen sollte, der überwiegende Teil aber für die Weichkosten des Investments vorgesehen war und die Anleger darüber bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, könnten sie einen Erstattungsanspruch haben.
Hintergrund: Die Rechtslage hinsichtlich der Rentenzahlung am Ende der Laufzeit zum 1. Januar 1998 hatte sich geändert. Während bis dahin die Rentenzahlung zweifelsfrei zulässig war, ging das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen davon aus, dass die in das Kreditwesengesetz (KWG) neu eingefügten Vorschriften im damaligen Kreditwesengesetz (KWG) eine Rentenzahlung nicht mehr erlaubten. Zumindest nach dem 1. Januar 1998 waren die Investoren daher über die Unsicherheit der Rechtslage in diesem Punkt aufzuklären.