In bestimmten Fällen darf der Versicherer einseitige Anpassungen der Versicherungsverträge durchführen. Allerdings sind dem enge Grenzen gesetzt. In ihrer aktuellen Publikation erläutert die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) diese Sonderfälle.
Dem BafinJournal 2/2016 zufolge darf der Versicherer bereits im Versicherungsvertrag eine einseitige Prämien- oder Leistungsanpassungsklausel integrieren.
Realistische Leistungs- und Prämienkalkulation ermöglichen
Allerdings müssen derartige Zusätze transparent sein und dürfen den Versicherten nicht benachteiligen. Wird eine einseitige Änderung tatsächlich durchgeführt, so muss der Versicherer laut Bafin den Versicherungsnehmer eingehend informieren und ihm ebenfalls mitteilen, dass er den Vertrag innerhalb von vier Wochen kündigen darf.
Zudem steht es der Versicherungsgesellschaft frei, einseitige Vertragsanpassungen vorzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat oder sich während der Vertragsanbahnung zusätzliche Risiken ergeben haben.
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Ziel sei es, so die Finanzaufsicht, dem Versicherer eine realistische Kalkulation zu ermöglichen. Allerdings dürfe der Versicherungsnehmer auch hier den Vertrag innerhalb von vier Wochen kündigen, wenn die Prämie um mehr als zehn Prozent erhöht werde oder der Versicherer die eingetretenen Gefahren nicht versichern möchte. Über das Kündigungsrecht habe die Gesellschaft den Versicherten zu informieren, betonen die Autoren.
Seite zwei: Ausnahmen bei Lebens-, privaten Kranken- und BU-Policen