Bei der Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs von Handelsvertretern sind im Streitfall von Amts wegen die „Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs“ anzuwenden. Das haben zwei Senate des Bundesgerichtshofs entschieden.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Handelsvertreter können die Grundsätze danach als ‚Schätzgrundlage für den Mindestausgleich nach Paragraf 89 b Handelsgesetzbuch‘ nutzen, ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.
Da die „Grundsätze“ auf Empfehlung der Spitzenverbände vielmals zur globalen Errechnung des angemessenen Ausgleichs angewendet worden seien, könnten Handelsvertreter mindestens den nach ihnen berechneten Ausgleich verlangen.
Dies gelte nicht nur für Vertreter, die für direkt für Versicherer tätig seien, sondern auch für solche, die für eine Vertriebsgesellschaft tätig seien.
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Beschränkung des Ausgleichsanspruches unzulässig
Zwar sei eine Beschränkung des Ausgleichsanspruches unzulässig. Dies stehe der Einbeziehung der „Grundsätze“ aber nicht entgegen, da Vertreter durch sie nicht gehindert werden, einen höheren Ausglich nach dem Gesetz darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.
Die „Grundsätze“ als Schätzgrundlage einzuordnen sei auch deshalb gerechtfertigt, weil eine nähere Betrachtung der Rechenschritte zeige, dass lediglich eine Pauschalierung erfolge, die gesetzlichen Maßstäbe aber durchaus berücksichtigt würden.
Folglich stehe die Heranziehung der „Grundsätze“ der Zulässigkeit einer Schätzung nicht entgegen. So werde der Ausgleich für Sachversicherungen („Grundsätze Sach“) aus den gleich bleibenden Folgeprovisionen ermittelt. Die Einmal- und Diskontprovisionen seien bei der Berechnung ausgeschlossen.
Seite zwei: LV: Ausgleichswert ermittelt