Selbständigkeit: Arbeitnehmer-Nummer zieht nicht immer

Verklagt ein Finanzvertrieb einen Vertriebler vor dem Landgericht auf Rückzahlung unverdienter Vorschüsse, läuft nicht selten das gleiche Szenario.

Gastbeitrag von Jürgen Evers und Britta Oberst, Kanzlei Blanke Meier Evers

„Ein aufgrund eines abgeschlossenen Handelsvertretervertrages selbständiger Vertriebler wird nach Auffassung der Richter nicht alleine dadurch zu einem abhängig Beschäftigten, dass er sich “bevormunden” lasse.“
Die Geschichten aus 1001er Vertriebsnacht, mit denen der Vertriebler zuvor seine ausbleibenden Umsatzerfolge gerechtfertigt hat, weichen seiner wundersamen Erkenntnis, in Wahrheit scheinselbständig gewesen zu sein.

Grund ist zum einen, dass der schwächelnde Vertriebler hofft, die Gesellschaft werde nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge fürchten und von der Forderung Abstand nehmen. Zum anderen spekuliert er darauf, vor den Arbeitsgerichten eine weich gespülte Behandlung zu erfahren.

Grundsatzentscheidung sorgt für klare Verhältnisse

War dieses Vorgehen in der Vergangenheit – vor allem dann, wenn mehrere betroffene Vertriebler sich untereinander als Zeugen bestätigt haben – von Erfolg gekrönt, hat nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. Main mit einer Grundsatzentscheidung (15 W 79/11) für klare Verhältnisse gesorgt.

Dabei zeigte der Senat ein besonderes Gespür für die vertriebliche Situation und legte die Messlatte für eine behauptete Arbeitnehmerstellung bei klar gegenläufiger Vertragslage deutlich höher als dies bisher der Fall war.

Nicht selten ist es so, dass überforderte Führungskräfte wegen ausbleibender Umsatzerfolge in die Höhe schnellende Kostenquoten in ihrem Verantwortungsbereich zum Anlass nehmen, ihre Vertriebler ohne Rücksicht auf Verluste an die Kandare zu nehmen.

Kein Sargnagel für die Selbständigkeit

Die Richter am OLG sahen darin aber nicht mehr ohne weiteres einen Sargnagel für die Selbständigkeit des Vertrieblers. Nach ihrer Auffassung ist ein Handelsvertreter auch dann noch frei, seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen, wenn einzelne Führungskräfte feste Anwesenheitszeiten im Büro vorschreiben und konkrete inhaltliche Anweisungen erteilen.

Denn dies allein genüge nicht für die Annahme, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung die vertraglichen Regelungen abändere. Dies gelte sogar dann, wenn sich der Vertriebler vertragswidrigen Weisungen beuge.

Ein aufgrund eines abgeschlossenen Handelsvertretervertrages selbständiger Vertriebler wird nach Auffassung der Richter nicht alleine dadurch zu einem abhängig Beschäftigten, dass er sich „bevormunden“ lasse und ohne zwingenden Grund Weisungen befolge, zu deren Befolgung er nicht verpflichtet sei.

„Zum Kernbereich der selbständigen Tätigkeit gehört es, sich vertragswidrigen Weisungen gegebenenfalls zu widersetzen, ihre Befolgung abzulehnen und sich auf vertragliche Rechte zu berufen“, heißt es im O-Ton.

Seite zwei: Nicht ohne weiteres Annahme eines Arbeitsverhältnisses

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