Das ist nun zunächst vom Tisch, zumal das OLG Köln ebenso entschieden hat wie die Richter in Hamm, wie der Branchendienst “kapital-markt intern” berichtet. Doch damit ist der Drops noch nicht gelutscht. Zum einen steht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), bei dem die Thematik wohl früher oder später landen wird, noch aus.
Gesellschaftsrecht geht vor Datenschutz
Zum anderen ist damit zu rechnen, dass zumindest vorerst einige der Anlegeranwälte weiterhin mit dem Hinweis auf das LG München auf Mandantenfang gehen und dem Vertrieb auf die Pelle rücken werden.
Die Anwälte benötigen nur einen einzigen Anleger eines Problemfonds, um die Herausgabe der Namen und Adressen aller anderen Anleger verlangen zu können. Der BGH hat unlängst entscheiden, dass sie sich dafür auch direkt an den Treuhänder wenden können (II ZR 277/13). Gesellschaftsrecht geht demnach vor Datenschutz.
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Sicherlich werden sich bei der anschließenden Akquise der Anwälte wieder ausreichend Anleger finden, die vor Gericht dann dreist lügen. Das müssen sie wohl, weil nicht ernsthaft anzunehmen ist, dass auch nur ein einziger Anleger tatsächlich von einer Beteiligung abgesehen hätte, wenn irgendwo in den Risikohinweisen im Prospekt ein Passus zu der eventuellen Haftung aus dem GmbH-Gesetz enthalten gewesen wäre. Die HGB-Haftung für die Auszahlungen hat sie schließlich auch nicht abgehalten.
Prospekt nicht erhalten und trotzdem gelesen?
Das aber wird weiterhin wohl weder die Anlegeranwälte noch ihre Mandanten stören, wenn sie eine Chance sehen, erlittene Verluste anderen in die Schuhe schieben zu können. Auch wenn die Behauptungen noch so sehr an den Haaren herbeigezogen sind, hat der Vertrieb oft keine Chance. Denn die Rechtsprechung ist aus Sicht der Finanzdienstleister alles andere als fair.
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