Lange gab es nur wenige konkrete Regelungen für Kryptowährungen wie Bitcoins & Co., doch damit ist jetzt Schluss: Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass Kryptowährungen zukünftig Finanzinstrumente unter dem Kreditwesengesetz sein werden. Damit wird eine klare Gesetzeslage geschaffen und die durchaus kritisch betrachtete Verwaltungspraxis der BaFin beendet, nach der Bitcoins und vergleichbare Kryptowährungen schon jetzt als „Rechnungseinheiten“ dem KWG unterfallen sollen. Ein Kommentar von Dr. Martin Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidelberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte.
Kryptowerte sind nach der Definition in § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG-E „digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“
Elektronische Gutscheine sollten nicht handelbar sein
Diese Definition ist lang – und vor allem weit. Sie ist so weit, dass sie vom Gesetzgeber erst durch entsprechende Rückausnahmen wieder eingefangen werden muss. So sollen in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel, E-Geld sowie Verbundzahlungssysteme und Zahlungsvorgänge von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste ausdrückliche keine Kryptowerte sein.
Elektronische Gutscheine für den Bezug von Dienstleistungen oder Waren des jeweiligen Anbieters, die nicht handelbar sein sollen, sind ebenfalls keine Kryptowerte.
Verwahrung, Verwaltung und Sicherung fremder Kryptowerte
Wer ab dem 1. Januar 2020 in Deutschland gewerbsmäßig die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von fremden Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln betreibt, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, braucht eine Erlaubnis nach § 32 KWG als Finanzdienstleistungsinstitut. Allein das Anbieten von Webhosting- oder Cloudspeicherplatz ist noch keine Kryptoverwahrung.
Die Bundesregierung geht mit diesem Gesetzesvorhaben einmal mehr über die Vorgaben aus Brüssel hinaus. Diese fordert eigentlich „nur“ eine geldwäscherechtliche Regulierung von Handelsplattformen für virtuelle Währungen und Wallet Provider. Damit setzt Berlin zugleich ein klares Signal: Der Kryptomarkt ist in Deutschland reguliert. Auch Kryptoverwahrer brauchen eine Lizenz der BaFin.
Übergangsfrist ja, aber eine kurze
Es bleibt spannend, welches Unternehmen mit Krypto-Knowhow als erstes seine Hausaufgaben machen und in 2020 mit einer eigenen Lizenz starten wird. Für bestehende Krypto-Dienstleister gibt es eine kleine Bestandsschutzregelung – allerdings mit einer erstaunlich kurzen Frist:
Wer schon vor dem 1. Januar 2020 das Kryptoverwahrgeschäft betrieben hat, die BaFin die Absicht zur Einholung einer Erlaubnis bis zum 01.02.2020 anzeigt und diesen Antrag bis Ende Juni 2020 tatsächlich einreicht, darf bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag sein Geschäft auch ohne Erlaubnis fortsetzen.
Abschirmung der IT-Risiken durch Exklusivität
Eine Lizenz für das Kryptoverwahrgeschäft bekommt jedoch nur, wer keine anderen erlaubnispflichtigen KWG-Geschäfte betreibt. Damit haben selbst etablierte Institute keine Möglichkeit, eine entsprechende Lizenz zu erwerben. Vom Kryptoverwahrgeschäft sind daher sogar Banken ausgeschlossen, die bislang mit ihrer sogenannten „ Vollbank-Lizenz“ alle Bank-, Finanz- und Zahlungsdienstleistungen erbringen durften.