Ein Geschäftsmodell, nach dem ein Versicherungsmakler gegen eine laufende Gebühr tätig ist und er im Gegenzug dem Kunden Provisionen auszahlt, beschäftigt derzeit Branche, Aufsichtsbehörden und Gerichte zugleich.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
Das Modell bei dem der Vermittler seinen Kunden diejenigen Provisionen auszahlt, die ihm von den Versicherern aus bestehenden oder abzuschließenden Versicherungen zufließen, wurde von der BaFin als unzulässige Provisionsabgabe eingestuft.
Dies hatte sie dem Versicherungsmakler auch mitgeteilt. Dieser wiederum meldete sein Geschäftsmodell der für ihn zuständigen IHK. Die hielt es für unbedenklich.
Makler schaltete Verwaltungsgericht ein
Die BaFin drohte sodann aufsichtsrechtliche Schritte gegenüber Versicherern an, die mit dem Versicherungsmakler zusammenarbeiten. Mehrere Versicherer beendeten daraufhin die Vertragsbeziehung mit dem Versicherungsmakler.
Hiergegen rief dieser das Verwaltungsgericht an. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sollte der BaFin untersagt werden, Versicherern die Zusammenarbeit mit dem Versicherungsmakler zu verbieten.
Hilfsweise sollte der BaFin zumindest untersagt werden, gegenüber Versichern oder öffentlich zu äußern, es sei beabsichtigt eine Untersagungsanordnung zu erlassen. Das VG Frankfurt/Main wies die Klage ab und ließ sich dabei von den folgenden Erwägungen leiten.
Seite zwei: Verstoß gegen Provisionsabgabeverbot