Es sei bereits zweifelhaft, dass die Eilanträge zulässig seien, da der Makler schon seit längerer Zeit Kenntnis von der Rechtsauffassung der BaFin gehabt hatte.
In jedem Fall müsse ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot nach Paragraf 48 b VAG angenommen werden, weshalb die summarische Prüfung ergebe, dass die Entscheidung der Bain nicht zu beanstanden sei.
Bafin ist befugt einzuschreiten
Auch sah das Gericht die Voraussetzungen für aufsichtsrechtliche Untersagungsanordnungen gegen die Versicherer gemäß Paragraf 298 Abs. 1 Sätze 1, 2 i.V. mit Paragraf 294 Abs. 2 Satz 2 VAG als gegeben an.
Verstoße ein Versicherungsvermittler gegen das Provisionsabgabeverbot, begründe die Zusammenarbeit eines Versicherers mit einem solchen Vermittler einen Missstand. Denn der Versicherer würde dem Kunden dann mittelbar unzulässige Sondervergütungen zukommen lassen.
Die BaFin sei befugt, gegen diesen Missstand durch Sanktionierung der Versicherer für den Fall einzuschreiten, dass sie weiterhin mit dem Versicherungsmakler Vertragsbeziehungen unterhalten.
Seite drei: Dauerhafte Prämienreduzierung kommt nicht in Betracht