Im Zusammenhang mit den staatsanwaltlichen Ermittlungen hat DCM unterdessen eine Erklärung abgegeben. Darin heißt es im Wortlaut: „Es lässt sich derzeit noch nicht beurteilen, ob Anleger von DCM-Immobilien- und Dachfonds geschädigt wurden. Die DCM AG wird in jedem Falle dazu beitragen, dass den Anlegern der von ihr initiierten Fonds auch zukünftig kein Schaden durch die S&K-Gruppe erwächst.“ Außerdem betont man seitens der Münchener, dass es „keine Verbindungen zur S&K-Gruppe gibt; weder bestanden noch bestehen personelle oder kapitalmäßige Verflechtungen mit der S&K-Gruppe“. Einziger Verbindungspunkt sei die Veräußerung ihrer Tochtergesellschaften, die noch auf Betreiben des vormaligen Eigentümers und der damaligen Unternehmensführung der DCM AG in die Wege geleitet wurde.
„Wir können nicht dulden, dass dem guten Ruf und der bewährten Marke DCM durch Straftaten, aber auch Falschdarstellungen dauerhafter Schaden zugefügt wird“, so der seit November als DCM-Vorstandsvorsitzender tätige Pawel Miller.
Nach Recherchen des „Fondstelegramm“ hatte das Unternehmen Dicio aus dem Firmengeflecht der S&K-Gruppe Mitte 2012 auch die Kontrolle über FIHM AG, die Mutter des Emissionshauses SHB sowie über das Management der SHB-Immoblienfonds, übernommen. Mit Midas hatte S&K bereits Ende 2011 einen Anbieter von Mittelstandsfinanzierungsfonds erworben.
Anwälte bringen sich in Stellung
Unterdessen bringen sich Anlegerschutzanwälte in Stellung, um die Ansprüche der Investoren, die um ihre Einlagen fürchten, geltend machen zu können. Gerade Vermittler/Berater entsprechender Anlagen müssen damit rechnen, mit Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden.
Der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwalt Norman Wirth stellt für die Vermittler und Berater klar: „Für eventuelle strafbare Handlungen von Verantwortlichen haften Vermittler grundsätzlich nicht. Eine Haftung käme lediglich in Frage, wenn sie gegen bestimmte Aufklärungs- oder Plausibilitätsprüfungspflichten gegenüber dem Kunden verstoßen hätten. Ob dies der Fall ist, kann nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden“.
Er rät: „Vermittler sollten sich von Drohgebärden nicht beeindrucken lassen. Aus unserer Erfahrung in solchen Fällen wissen wir, dass bei entsprechend fachkundiger Prozessführung durch einen versierten Rechtsanwalt oft sehr gute Erfolgsaussichten für den Vermittler bestehen.“ Insbesondere obliege dem Anleger zum Beispiel die volle Beweislast für eine nicht hinreichende Risikoaufklärung sowie eine unterlassene oder nicht rechtzeitige Prospektübergabe. Die Frage der Offenlegung der Provision durch unabhängige Finanzdienstleister sei bekanntlich durch den Bundesgerichtshof auch bereits zugunsten der unabhängigen Vermittler geklärt worden.
Für den Kontakt mit Kunden empfiehlt Wirth den Vermittlern bestimmte Verhaltensmaßregeln: „Weder sollten Sie rechtsberatend tätig werden noch eine persönliche Stellungnahme zur der derzeitigen oder zukünftig möglichen Situation Ihren Kunden gegenüber abgeben. In jedem Fall sollten Sie bemüht sein, weiterhin das bisherige Vertrauensverhältnis zu Ihren Kunden bestehen zu lassen. Für Fragen Ihrer Kunden sollten Sie erreichbar sein und diese, soweit möglich, sachlich beantworten. Mehr aber auch nicht. Und unbedingt Vorsicht vor gemeinsamen Aktions- oder Interessengemeinschaften von Anlegern und Vermittlern. Der Interessenskonflikt ist vorprogrammiert.“ (te)
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