Eine Erklärung des Initiators im Prospekt, dass er die Haftung für den gesamten Platzierungszeitraum übernimmt, hält Romba nicht für erforderlich. Wirksamer sei eine Haftungsfreistellung in der Vertriebsvereinbarung zwischen Initiator und Berater, die bereits üblich sei, so Romba. Er rechne damit, dass die Frist, die von keiner Seite für sinnvoll gehalten werde, bald aus dem Gesetz gestrichen wird. Porr empfiehlt Beratern, den Prospekt auf Aktualität zu prüfen und gegebenenfalls gegenüber dem Initiator auf einen Nachtrag zu pochen.
„Wenn der Anbieter sich an die Verpflichtung hält, einen Nachtrag zu veröffentlichen, hat der Berater nie das Problem, wegen eines veralteten Prospektes in die Haftung genommen zu werden“, erklärte Porr. „Ich halte das für ein Scheingefecht“, fügte der VGF-Vorsitzende mit Blick auf die derzeitige Diskussion hinzu. (sl)
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