Obwohl das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen bereits seit dem 8. Dezember 2004 in Kraft ist, haben noch längst nicht alle Initiatoren ihre Prospekte mit den erforderlichen Hinweisen ausgestattet. Von den derzeit bei der Internetplattform efonds24.de gelisteten 104 Angeboten haben lediglich 46 Angebote den Zusatz ?fernabsatzfähig?.
Anwendung findet das Gesetz bei allen Finanzdienstleistungen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kommen. Dabei müssen einem Verkaufsprospekt diverse Angaben, wie beispielsweise eine ladungsfähige Adresse der Projektverantwortlichen, Mindestlaufzeiten der Verträge sowie Risiken in Extra-Dokumenten beigefügt werden. Besonders wichtig im Rahmen des Gesetzes ist die Einführung einer Widerrufsfrist von zwei Wochen, bei Lebensversicherungen und Verträgen für die Altersvorsorge sind es 30 Tage.
Ein Grund dafür, dass jedoch so viele Prospekte noch nicht erweitert wurden, ist die Annahme der betroffenen Emissionshäuser, dass ihre Geschäftstätigkeit nicht unter das Gesetz fällt, weil die Fonds nach Aussage der Emittenten ausschließlich in persönlichen Gesprächen vermittelt werden. Zwar wird im Markt bereits spekuliert, ob nicht auch in persönlichen Gesprächen vermittelte Fonds unter die Fernabsatzregel fallen, weil der Vermittler rechtlich als reiner Bote eingestuft werden könnte. Das entscheidende Informationsmedium beim Vertrieb von unternehmerischen Beteiligungen sei der Verkaufsprospekt (siehe etwa DFI-Gerlach-Report Ausgabe 51/04).
Dennoch: Die Verantwortlichen beispielsweise bei der Fundus-Gruppe, Düren, sind anderer Meinung. ?Wir haben den Sachverhalt von unseren Rechtsexperten prüfen lassen und das Gutachten fiel so aus, dass unsere Tätigkeiten nicht von diesem Gesetz betroffen sind?, erklärt Fundus-Generalbevollmächtigter Johannes Beermann.
Auch der Münchener Initiator RWB hat seine Prospekte noch nicht aktualisiert. ?Das Thema pressiert bei uns noch nicht so sehr, weil unsere Berater ausschließlich mit Gesprächsprotokollen arbeiten?, begründet die Justitiarin bei RWB, Ulrike Scholz. ?Trotzdem werden wir die Sache demnächst in Angriff nehmen.?
Andere Emittenten sind vorsichtiger. Das Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters etwa ist ebenfalls der Überzeugung, dass ihre Fondsvermittlung nicht betroffen ist. Das Unternehmen geht jedoch lieber auf Nummer sicher und hat die Prospekte entsprechend ergänzt.
Das Fernabsatzgesetz inklusive Muster für die Widerrufsbelehrung können hier hier abgerufen werden.