Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Häufige Irrtümer

Bei der Beschäftigung mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen stößt man immer wieder auf sich hartnäckig haltende Gerüchte und Unklarheiten. Dies kann zu fatalen Fehlentscheidungen führen.

Gastbeitrag von Matthias Schmutzler, DV Deutsche Vorsorgedatenbank AG

Vollmachten
„Immer wieder hört und liest man, dass Vollmachten in jedem Fall von einem Notar erstellt beziehungsweise zumindest von einem solchen beglaubigt werden müssen. Diese Vorschrift gibt es nicht.“

Was passiert, wenn minderjährige Kinder plötzlich ihre Eltern verlieren? Ich staunte nicht schlecht, als neulich bei Gesprächen im Rahmen der KVK Messe gleich mehrfach die Notwendigkeit einer Sorgerechts-Verfügung in Frage gestellt wurde, insbesondere dann, wenn es Paten für das Kind gibt.

Paten erhalten nicht automatisch das Sorgerecht

Laut einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung in einer großen deutschen Tageszeitung werden pro Jahr circa 1000 Kinder in Deutschland zu Vollwaisen. Genau für diese an sich undenkbare Situation kann mit der Sorgerechtsverfügung ein Vormund benannt werden.

Patenonkel oder Patentante müssen in dieser Verfügung also explizit benannt werden, wenn sie zum Vormund bestellt werden sollen. Am besten bestimmt man immer noch eine Ersatzperson, da das Gericht den gewünschten Vormund unter Umständen ablehnen kann.

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Keine notarielle Beglaubigung nötig

Immer wieder hört und liest man, dass Vollmachten oder Verfügungen in jedem Fall von einem Notar erstellt beziehungsweise zumindest von einem solchen beglaubigt werden müssen. Diese Vorschrift gibt es nicht.

Lediglich wenn im Fall der persönlichen Handlungsunfähigkeit zum Beispiel über eigene Immobilien verfügt werden soll oder man in dieser Phase die Aufnahme von Darlehen genehmigen möchte, ist der Gang zum Notar vorgeschrieben.

Seite zwei: Fehlinformationen zum Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

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