Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Häufige Irrtümer

Für nicht durch Notare erstellte Vollmachten kann allerdings eine Unterschriftsbeglaubigung sinnvoll sein. Ist nicht auszuschließen, dass im Notfall die erstellte Vollmacht und die darin benannte Vertretung von Angehörigen angezweifelt wird, kann die Unterschrift zur Sicherheit durch Notare oder Behörden beglaubigt werden.

Fehlinformationen zum Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Auch über den Service des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer gibt es immer wieder Fehlinformationen sowie Zweifel an der Notwendigkeit eines Eintrages. In dieses Register kann jeder Volljährige seine Vollmacht und Patientenverfügung eintragen lassen, auch ohne notarielle oder anwaltliche Unterstützung. Diese Dokumente müssen für die Registrierung auch nicht von einem Notar erstellt werden!

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Richtig ist: es werden dort keine Vollmachten oder Verfügungen im Original eingelagert oder digital gespeichert. Der Sinn besteht darin, im Notfall schnellstmöglich herausfinden zu können, ob zum Beispiel ein in die Notaufnahme eines Krankenhauses eingeliefertes Unfallopfer entsprechende Vorsorgedokumente besitzt, was darin grundsätzlich geregelt wird und wer zum Bevollmächtigten ernannt wurde. Dies wird durch den Eintrag in dieses Register sichergestellt. Mit diesem Bevollmächtigten kann dann Kontakt aufgenommen werden.

Unbekannte Hinterlegung – Unbekannte Vollmacht

Ist dieser erreichbar und hat alle Unterlagen zur Hand, ist das Glück im Unglück. Ist der Bevollmächtigte jedoch auf Reisen, anderweitig nicht erreichbar oder weiß er nicht, wo sich die Vollmachten und Verfügungen befinden, verpufft die Wirkung. Damit bleiben die oftmals teuer erstellten Dokumente in dieser Situation wirkungslos.

Der Autor Matthias Schmutzler ist seit Juli 2013 Vorstand der Deutschen Vorsorgedatenbank AG.

Fotos: DV Deutsche Vorsorgedatenbank AG / Shutterstock

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