Erbschaftsplanung: den Familienfrieden wahren

So kann beispielsweise der Ehegatte Alleinerbe sein und die Kinder erhalten das Wertpapierdepot und die Kunstsammlung. Dem Ehegatten gehört dann als Erbe das Haus allein und die Kinder haben (nur) einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe der Vermächtnisgegenstände.

Nichtverheiratete Lebenspartner

Besonders wichtig ist eine testamentarische Regelung für Menschen, die ohne Trauschein zusammen leben. Im Todesfall eines Lebenspartners geht ohne Testament und somit bei gesetzlicher Erbfolge der andere leer aus. Auch eine Schenkung des gesamten Vermögens kurz vor dem Tod an den anderen Lebenspartner kann oft vom gesetzlichen Erben zurückgefordert werden.

Wer nur aus „Bequemlichkeit“ nicht heiraten will, sollte auch bedenken, dass der persönliche Erbschaftsteuerfreibetrag eines Ehegatten 500.000 Euro beträgt, der eines nicht verheirateten Lebensgefährten hingegen nur 20.000 Euro. Eine Heirat kann sich daher finanziell für den länger Lebenden durchaus lohnen.

Pflichtteilsansprüche beim sogenannten Berliner Testament

Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des längerlebenden Ehegatten ein, werden die Kinder im ersten Erbfall enterbt. Sie können dann den Pflichtteil vom überlebenden Ehegatten fordern.

Da es sich beim Pflichtteil um einen sofort fälligen Geldanspruch handelt, kann dies für den Erben insbesondere dann problematisch sein, wenn er nicht genügend liquide Mittel hat, um den Pflichtteil zu erfüllen. Besteht sein Erbe im Wesentlichen aus dem Familienheim, muss dieses im schlimmsten Fall verkauft werden, um den Pflichtteil bezahlen zu können. Ausschließen lässt sich ein Pflichtteilsanspruch nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Kinder.

Zumindest kann aber Kindern durch eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament die Motivation zur Geltendmachung des Pflichtteils genommen werden. Dazu muss dann formuliert werden, dass ein Kind, das im ersten Erbfall der Eltern einen Pflichtteil geltend macht, im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhält.

Erbschaftsteuernachteile beim Berliner Testament

Da die Kinder im ersten Erbfall enterbt werden, geht für diese der Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro nach dem verstorbenen Elternteil „verloren“. Nur im zweiten Erbfall kommt der Freibetrag nach dem letztversterbenden Elternteil zur Anwendung.

Seite drei: Problematische Vor- und Nacherbschaft

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