Bei einer immer größeren Zahl von geschlossenen Fonds sind Treuhänder und Initiator miteinander verflochten. Die Hamburger Ratinagentur G.U.B. Gesellschaft für Unternehmensanalyse und Beteili-gungsmanagement mbH warnt vor Risiken für Anleger und Vermittler. Denn 49,4 Prozent der Fonds, die von der G.U.B. im Jahr 2004 analysiert wurden, weisen eine Verflechtung zwischen Treuhänder und Initiator auf. Nicht selten ist der Treuhänder zu 100 Prozent eine Tochtergesellschaft des Initiators. Nur in 35,6 Prozent der Fälle ist ein unabhängiger Treuhänder eingeschaltet. Bei den übrigen Fonds ist kein Treuhänder vorgesehen.
Zum Hintergrund: An geschlossenen Fonds beteiligen sich die Anleger in der Regel nicht direkt, sondern über einen Treuhandkommanditisten, kurz Treuhänder. Dieser wird stellvertretend für die Anleger in das Handelsregister eingetragen. Das reduziert das Haftungsrisiko für die Anleger und erleichtert die Abwicklung sowie die Übertragung des Fondsanteils.
?Wenn der Treuhänder vom Initiator abhängig ist, kann es allerdings zu Interessenkonflikten kommen?, erläutert G.U.B.-Analyst Oliver Wünsch. Das betrifft vor allem die Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterbeschlüssen, wenn der Anleger dem Treuhänder keine Weisung bezüglich seines Ab-stimmungsverhaltens erteilt hat.
Sofern der Treuhandvertrag für diesen Fall vorsieht, dass der Treuhänder nach ?eigenem? oder nach ?pflichtgemäßem? Ermessen abstimmt, wird er in aller Regel dem Vorschlag der Geschäftsführung folgen. ?Damit fallen alle Stimmen der passiven Anleger mittelbar an den Initiator; Gegenpositionen sind unter Umständen selbst dann nicht durchzusetzen, wenn die Mehrheit der aktiven Anleger sie für richtig hält?, so Wünsch.
Zu dem gleichen kritischen Ergebnis führt ? auch bei unabhängigen Treuhändern – die Regelung, dass der Treuhänder bei ausbleibender Weisung immer gemäß dem Vor-schlag der Geschäftsführung abstimmt.Läuft ein Fonds planmäßig, haben solche Klauseln in der Regel wenig praktische Relevanz. ?In Krisen- oder Konfliktsituationen können sie aber von erheblicher Bedeutung sein?, warnt Wünsch. Anleger sollten nach Empfehlung der G.U.B. daher im Prospekt neben den Angaben zu dem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund des Treuhänders auch die Regelungen zum Abstimmungsverhalten genau prüfen.
Die entsprechenden Passagen sind fast ausnahmslos nur im ?Kleingedruckten? – also in den rechtlichen Erläuterungen im hinteren Prospektteil oder sogar nur im Vertragstext selbst – zu finden. Deshalb rät die G.U.B. Vermittlern solcher Fonds, Anlageinteressenten separat und schriftlich über die entsprechenden Risiken aufzuklären. ?Ansonsten laufen Vermittler Gefahr, wegen mangelhafter Aufklärung auf Schadenersatz aus Beratungshaftung in Anspruch genommen zu werden?, sagt G.U.B.-Analyst Wünsch.