Im Straßenverkehr müssen Autofahrer den Sicherheitsabstand stets so bemessen, dass sie auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden halten können. Besondere Vorsicht ist angesagt, wenn ein entsprechend gekennzeichnetes Fahrschulauto vorausfährt. Hier muss man auch damit rechnen, dass es ohne erkennbaren Grund abbremst. Die Württembergische Versicherung (W&W) weist auf ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (13 S 104/18) hin.
Nach einem Auffahrunfall in einem Kreisel wollte die Auffahrende von einem Fahrschullehrer 50 Prozent des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens ersetzt haben. Sie berief sich darauf, dass das vorausfahrende Fahrschulauto ohne erkennbaren Grund abgebremst habe. Das Gericht sprach ihr nur eine Schadensquote von 30 Prozent zu.
Laut dem Urteil ist bei einem Auffahrunfall grundsätzlich die auffahrende Person für den Schaden verantwortlich. Der erste Anschein spreche dafür, dass sie entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war. Besondere Vorsicht sei notwendig, wenn ein Fahrschulauto vorausfahre.
Hier müsse man mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen rechnen. Grundloses Abbremsen oder Abwürgen des Motors gehörten zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers.
Dennoch mussten der Fahrschullehrer beziehungsweise seine Versicherung einen Schadensanteil von 30 Prozent übernehmen.
Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass auch von dem Fahrschulauto die grundsätzlich durch das Betreiben von Kraftfahrzeugen bestehende Betriebsgefahr ausgehe. Das grundlose Abbremsen habe die Unfallgefahr erhöht. (dr)
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