Ein Vertriebsleiter haftet persönlich gegenüber einem Anleger für Aussagen, die von ihm in einer Vertriebs- oder Produktschulung gemacht wurden – auch wenn er nicht direkt an der Beratung des Anlegers beteiligt ist. Cash.Online erklärt, wie sich eine solche Haftung verhindern lässt.
Das Oberlandesgerichtes Hamm hat einen geschäftsführenden Vertriebschef zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 28 U 78/09). Dieser hatte den Kunden zwar nicht selber beraten, aber die Vermittler geschult, die die Kapitalanlage dann vermittelten.
In dem konkreten Fall stellte der Vertriebschef den Vermittlern in der Schulung eine atypisch stille Beteiligung als Kapitalanlage vor. Grundlage war der Emissionsprospekt. Das war aber nicht genug, wie das Gericht urteilte.
Denn dem Vertriebschef waren weitere Risiken bekannt, die nicht im Prospekt auftauchten. Diese mitzuteilen hatte er versäumt. Er hätte die Vermittler so schulen müssen, dass diese die Anleger anleger- und objektgerecht beraten können, so die Richter. Ihn treffen demnach Aufklärungspflichten, zwar nicht gegenüber dem Kunden, aber gegenüber seinen Mitarbeitern.
Das Risiko für unvollständige Produktschulungen von Anlegern persönlich in die Haftung genommen zu werden, kann laut Rechtsanwalt Oliver Korn von der Berliner Kanzlei GPC Law eingedämmt werden: „Vertriebsleiter sollten darauf achten, alle bekannten Risiken in der Schulung anzusprechen. Damit nichts vergessen wird, sollte man eine vorbereitete Unterlage dafür nutzen und kontrollieren, ob alle Punkte angesprochen wurden“.
Diese Schulungsunterlagen und Präsentationen solle der Vertriebsleiter für eine eventuelle spätere Darlegung aufbewahren. So könne er nachweisen, dass er der Aufklärungspflicht nachgekommen sei sowie Vorwürfen wie „Verharmlosung“ oder „vertriebsgesteuertes Weglassen von Informationen“ wirksam begegnen, so Korn weiter. (ks)
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