Entdecken Erben unversteuertes Vermögen, müssen sie mehrere Punkte beachten und zügig umsetzen. Zum einem müssen sie eine korrekte Erbschaftsteuererklärung abgeben oder eine bereits abgegebene Erklärung korrigieren.
Zum anderen müssen sie die Steuererklärungen für den Erblasser berichtigen – und zwar gleichzeitig mit der Erbschaftssteuererklärung. Sonst droht eine Kontrollmitteilung des zuständigen Finanzamts für die Erbschaftsteuer an das Finanzamt des Erblassers. Die steuerliche Verjährungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Hat der Erblasser seine Steuererklärungen sehr spät oder überhaupt nicht abgegeben, verlängert sich der Berichtigungszeitraum auf bis zu 13 Jahre. Bei einer verspäteten Korrektur der Steuererklärungen des Erblassers, begehen die Erben selbst eine Steuerhinterziehung.
Eigene Steuererklärung korrigieren
Obendrein müssen Erben ihre eigenen Steuererklärungen durch eine Berichtigungserklärung korrigieren. Steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum, ist unter Umständen auch eine Selbstanzeige ratsam. Damit eine strafbefreiende Wirkung eintritt, sollten Betroffene eine Selbstanzeige stets sorgfältig vorbereiten.
Erhöhte Vorsicht ist bei Erbengemeinschaften geboten. Miterben können grundsätzlich nur gemeinschaftlich entscheiden. Durch die Anzeige nur eines Betroffenen kann es zur Aufdeckung der Tat kommen, was den Miterben eine strafbefreiende Selbstanzeige verwehrt. Nur wer gemeinsam handelt, kann Straffreiheit für alle Erben erreichen.
Erfahrene Juristen und Steuerexperten hinzuziehen
Erben sollten schon bei dem geringsten Verdacht auf Schwarzgeld umgehend einen erfahrenen Juristen oder Steuerexperten hinzuziehen. So gewinnen Hinterbliebene Klarheit und können zügig die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten. Um unkalkulierbare Risiken zu vermeiden, kommen in bestimmten Fällen auch eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz in Frage. So können Erben die Haftung auf den Nachlass des Verstorbenen begrenzen.
Die Autoren sind Dr. Anke Warlich und Dr. Franz W. Brunn von der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner
Foto: Shutterstock
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