Vorsorgevollmacht: Was tun bei Vertrauensverlust?

Verliert der Bevollmächtigte das Vertrauen des Vollmachtgebers und ist Letzterer nicht mehr geschäftsfähig, dann ist die Ernennung eines Berufsbetreuers zur Kontrollbetreuung angemessen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend dem Interesse des Vollmachtgebers handelt, kann ein Kontrollbetreuer ernannt werden.

Eine demenzkranke Seniorin hatte ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Diese widerrief sie jedoch wieder, da sie das Vertrauen in die Bevollmächtigte verloren hatte. Kurz darauf erteilte die Seniorin einer anderen Person die Vollmacht.

Berufsbetreuer zur Kontrollbetreuung

Allerdings war sie zu dem Zeitpunkt beider Willenserklärungen nicht mehr geschäftsfähig. Daraufhin hat das Amtsgericht einen Berufsbetreuer zur Kontrollbetreuung ernannt, wogegen die Tochter gerichtlich vorgeht.

In seinem Urteil vom 9. September 2015 (Az.: XII ZB 125/15) stellt sich der BGH auf die Seite des Amtsgerichts.

Die Ernennung eines Kontrollbetreuers könne berechtigt sein, wenn Anzeichen dafür sprächen, „dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen“.

[article_line]

In dem vorliegenden Fall habe es „konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt“.

Aufgaben des Kontrollbetreuers sind dem BGH zufolge „die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel der Betroffenen zu klären und eventuelle Ersatzansprüche geltend zu machen. Zudem sei gegebenenfalls eine Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs sowie die Regelbetreuung möglich“. (nl)

Foto: Shutterstock 

 

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments