Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, dann muss die mögliche Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung strengstens geprüft werden. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus, um die Gültigkeit einer Vollmachtsurkunde zu erschüttern, so der BGH in seinem aktuellen Urteil.
In dem zu verhandelnden Streitfall hatte eine Seniorin einer ihrer Töchter im Jahre 2012 eine Vorsorgevollmacht erteilt.
2014 erteilte die Renterin dann ihrem Enkel eine notarielle General- sowie Vorsorge- und Betreuungsvollmacht.
Daraufhin schlug ihre Tochter die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vor, obwohl die Bevollmächtigung des Enkels weiterhin Bestand hatte.
Bloßer Verdacht nicht ausreichend
Gegen die Einrichtung der Berufsbetreuung durch das Amtsgericht nach Einholung und Ergänzung eines Sachverständigengutachtens wehrt sich die Seniorin und scheitert in den Vorinstanzen – schießlich landet der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH rügt in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 (Az.: XII ZB 289) die Vorinstanzen und führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass „ein Betreuer nur bestellt werden darf, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können“.
Seite zwei: Knackpunkt Akzeptanz der Vollmacht