Ein bloßer Verdacht sei nicht ausreichend, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern.
Könne die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibe es damit bei der wirksamen Bevollmächtigung, so der BGH.
Knackpunkt Akzeptanz der Vollmacht
Sollten weiterhin Bedenken an der Wirksamkeit einer Vollmachterteilung bestehen, komme es darauf an, ob dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt sei.
Trotz Vorsorgevollmacht könne eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen zu erfüllen, insbesondere weil zu befürchten sei, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründe.
Letzteres sei der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestünden.
Zur Prüfung der offenen Punkte verweist der BGH den Fall an das Landgericht Traunstein zurück. (nl)
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