Vorsorgevollmacht – fünf goldene Regeln

3. Individueller, rechtssicherer Inhalt

Eine Vorsorgevollmacht ist ein juristisches Dokument. Es sollte daher auch von einem Juristen gestaltet werden, der sich auf solche Themen spezialisiert hat. Dann werden auch Besonderheiten beachtet, insbesondere bei unternehmerischen Vermögen, Immobilien, der Abstimmung mit einem Testament, mehreren Bevollmächtigten und so weiter.

Es gibt viele Muster zum Beispiel von Justizministerien. Ob diese später ausreichend funktionieren, ist jedenfalls nicht allgemein sicher.

4. An Ersatzbevollmächtigten denken

Bevollmächtigen sich Ehegatten gegenseitig, ist das schon ein wichtiger Schritt. Bei unverheirateten Paaren ist er sogar unerlässlich. Es sollte aber auch daran gedacht werden, was passiert, wenn der eine Ehegatte den anderen nicht mehr unterstützen kann. Er kann verstorben oder ebenfalls unterstützungsbedürftig sein.

Wenn Kinder vorhanden sind, können diese bevollmächtigt werden. Bei mehreren Bevollmächtigten ist aber immer darauf zu achten, dass diese sich nicht gegenseitig blockieren können. Eine Rangfolge ist sinnvoll. Wenn keine Ersatzperson verfügbar ist, kann ein professioneller Bevollmächtigter (Vorsorgeanwalt) beauftragt werden.

5. Vertrauen ist gut

Kontrolle ist besser. Jedenfalls bei der Bevollmächtigung von familienfremden Personen sollte unbedingt für eine gewisse Aufsicht gesorgt werden. Die Vollmacht kann auch in bestimmten Bereichen beschränkt sein, zum Beispiel nicht zu Immobilien- oder Wertpapierverfügungen berechtigen. Sonst ist zu befürchten, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht schlecht gebraucht oder sogar missbraucht.

Gerade bei Alleinstehenden nehmen die Fälle zu, bei denen sich dubiose Personen eine Vollmacht erschleichen und später Vermögen auf sich übertragen. Die so genannte „Erbschleicherei“ nimmt ab; die „Vollmachtsschleicherei“ nimmt zu. Das Betreuungsgericht überwacht einen Bevollmächtigten nicht.

Ein Betreuer zur Kontrolle wird selten eingesetzt. Denkbar ist es, schon mit der Vorsorgebevollmächtigung einen zweiten – eventuell auch professionellen – Bevollmächtigten (Vorsorgeanwalt) zu ernennen, der ein Auge auf den ersten Bevollmächtigten hat. Oft ist dies darüber hinaus eine wichtige Unterstützung und der zweite Bevollmächtigte steht zudem als Ersatz bereit.

Autor Dr. Dietmar Kurze ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstand des VorsorgeAnwalt e.V., Berlin. In diesem bundesweiten Verband sind Rechtsanwälte organisiert, die sich auf die Gestaltung, Übernahme und Durchsetzung von Vorsorgeregelungen spezialisiert haben.

Foto: Shutterstock / Dietmar Kurze


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