Der Bundestag stimmt demnächst über einen Gesetzentwurf ab, der ein Notfallvertretungsrecht für Ehegatten vorsieht. Das geplante Vertretungsrecht ersetzt jedoch nicht die Vorsorgevollmacht. Gastbeitrag von Margit Winkler, Institut Generationenberatung
Der Gesetzesentwurf geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück und beschreibt das Problem wie folgt: Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind.
Vorsorgevollmacht entlastet Betroffene und Angehörige
Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll.
Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.
Wann das Vertretungsrecht nicht gilt:
Sollte das Vertretungsrecht vom Bundestag in seiner dritten Lesung beschlossen werden, so gilt es gleichwohl nicht in diesen Fällen:
1. Der Ehepartner erteilt einer anderen Person die Vorsorgevollmacht.
2. Er bevollmächtigt innerhalb der Patientenverfügung eine andere Person.
3. Er schließt im Rahmen einer Betreuungsverfügung seinen Partner aus.
4. Er widerspricht einer Vollmacht isolierter – neue Registrierung im Vorsorgeregister.
5. Eine Vertrauensperson, zum Beispiel Arzt Angehörige, wird beauftrag, seinen Willen sich nicht vom Partner vertreten zu lassen, bei Kenntnis vom Vorsorgefall Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
6. Die Ehegatten leben getrennt.
Seite zwei: Vorsorgevollmacht behält Bedeutung