Sollte das neue Vertretungsrecht vom Gesetzgeber umgesetzt werden, dann greift es in den Fällen, in denen die betroffene Person weder eine Patientenverfügung, noch eine Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht errichtet hat und gilt nur vorübergebend.
Bei allen Patchwork-Situationen, die häufig konfliktträchtig sind, ist eine Vorsorgevollmacht für den Bedarfsfall wichtig. Für Nicht-Verheiratete und für die zahlreichen jungen und alten Singles findet das Vertretungsrecht keine Anwendung.
Auch Ehegatten brauchen weiterhin Vorsorgevollmacht
Im besten Fall führt das geplante Vertretungsrecht dazu, dass der nicht bevollmächtigte Ehegatte die Entscheidungen über die Behandlungsmethoden trifft, im eignen Namen für seinen Partner eventuell Verträge eingeht (zum Beispiel ambulante oder stationäre Pflege) und nach einer gewissen Zeit der Partner wieder fit ist. Ist das nicht der Fall, kommt es zur Betreuung.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Rolf Landgraf beschränkt sich das geplante Vertretungsrecht auf Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge unter Ehegatten.
Die Notwendigkeit für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht besteht damit grundsätzlich auch für Ehegatten unverändert fort, da Ehegatten auch künftig ohne Vollmacht keine Bankgeschäfte tätigen oder Verträge abschließen oder kündigen dürfen, solange Sie nicht als Betreuer bestellt oder aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt sind.
Autorin Margit Winkler ist Inhaberin des Instituts Generationenberatung.
Foto: Institut Generationenberatung
Patientenverfügung – fünf goldene Regeln