Vorsorgevollmacht: Wie funktioniert der Widerruf?

Ein Widerruf muss laut Kravack von dem Vollmachtgeber nicht begründet werden.

Michael Gutbier, ehemaliger Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters, betont auf anwaltauskunft.de die Wichtigkeit, „dem Bevollmächtigen das Original und eventuelle Kopien abzunehmen, damit er nicht mehr mit den Papieren agieren kann.“ Dieser sei laut Gesetz zur Herausgabe der Vorsorgevollmacht verpflichtet, sonst könne der Vollmachtgeber ihn verklagen. Auch sollten involvierte Kreditinstitute, Pflegeleitungen oder Vermieter eine Kopie des Widerrufs erhalten.

Vollmachtgeber bereits dement?

Gutbier rät, die Originaldokumente selbst zu behalten oder zu hinterlegen. So könne man seine Vorsorgevollmacht etwa beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

Leidet der Vollmachtgeber bereits an Demenz, müsse dies beim Verfassen der Vollmacht bedacht werden. Knittel empfiehlt beispielsweise das Benennen eines zweiten Bevollmächtigten, der das Handeln des Hauptbevollmächtigten kontrolliert. Der Zweitbevollmächtigte dürfe dann im Ernstfall die eigentliche Vollmacht widerrufen.

Auch ein vom Betreuungsgericht ernannter Vollmachts- oder Kontrollbetreuer habe das Recht zum Widerruf der Vollmacht, wenn es Hinweise auf eine missbräuchliche Ausübung gebe. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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