Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht: Sanktionen vermeiden

In der privaten Krankenversicherung (PKV) hat eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht für den Versicherungsnehmer dramatische Folgen. Die Bafin hat in ihrer aktuellen Publikation eine Übersicht der möglichen Sanktionen je nach Verschuldungsgrad zusammengestellt.

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Nur wenn vonseiten des Versicherten kein eigenes Verschulden vorliegt, bleibt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ohne Folgen.

Die Finanzaufsicht Bafin weist in ihrem „BaFinJournal“ von November 2016 auf fünf Arten der Verschuldung einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hin, die unterschiedliche Konsequenen nach sich ziehen können.

1. Arglistige Täuschung
Liegt vonseiten des Versicherungsnehmers eine sogenannte „arglistige Täuschung“ vor, kann der Versicherer der Bafin zufolge vom Vertrag zurücktreten beziehungsweise diesen anfechten. Außerdem ist er nicht mehr verpflichtet, die Versicherungsleistung zu erbringen.

Allerdings hat die Versicherungsgesellschaft bis zur Gültigkeit der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung weiterhin einen Prämienanspruch.

2. Vorsatz
Auch bei „Vorsatz“ kann der Versicherer laut Bafin von dem Versicherungsvertrag zurücktreten. Allerdings wird unterschieden, ob die verschwiegene Vorerkrankung ursächlich für den Leistungsfall ist oder nicht. Ist sie es nicht, dann bleibt der Versicherer leistungspflichtig.

Ist die vorsätzliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht für den Eintritt des Versicherungsfalls oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich, dann muss der Versicherer keine Leistung erbringen. Der Versicherte ist in diesem Fall sogar verpflichtet, bereits erhaltene Zahlungen zurückzuerstatten.

Auch bei „Vorsatz“ hat der Versicherer bis zur Gültigkeit der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung einen Anspruch auf Zahlung der Prämie.

Seite zwei: 3. Grobe Fahrlässigkeit

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