Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht: Sanktionen vermeiden

3. Grobe Fahrlässigkeit
Liegt der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht „grobe Fahrlässigkeit“ zugrunde, werden zwei Fälle unterschieden: Hätte der Versicherer bei Kenntnis der Vorerkrankung den Vertrag nicht abgeschlossen, dann darf er agieren wie bei „Vorsatz“.

Hätte das Unternehmen den Vertrag trotzdem abgeschlossen, aber zu anderen Bedingungen, darf es nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Es bleibt leistungspflichtig, kann den Vertrag aber einseitig und rückwirkend anpassen.

Laut Bafin hat der Versicherte allerdings das Recht, den angepassten Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen, sollte eine Prämiensteigerung von mehr als zehn Prozent vorgenommen worden sein beziehungsweise sollte der Versicherer die Vorerkrankung vom Versicherungsschutz ausnehmen. Bei Pflichtversicherungen gilt die Kündigung allerdings erst, sobald der Versicherte einen Nachversicherungsnachweis vorlegt.

4. Leichte Fahrlässigkeit
Bei Pflichtversicherungen wie der Krankenvollversicherung, bleibt die leicht fahrlässige Pflichtverletzung sanktionslos, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Vorerkrankung nicht abgeschlossen hätte. Hätte das Unternehmen dies zu anderen Bedingungen getan, greifen die gleichen Regeln, die auch für die „grobe Fahrlässigkeit“ gelten.

Seite drei: Bafin empfiehlt Genauigkeit

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