„Derartige regulative Markteingriffe benötigen in jedem Fall eine konkrete gesetzliche Grundlage und können nicht allein der Willkür der Aufsichtsbehörde überlassen werden“, kritisiert er in einer Pressemitteilung von Votum. Dies werde offensichtlich am Beispiel der Krankenversicherung: „Die Provisionsgrenzen in der PKV haben mit Paragraf 50 VAG eine eindeutige gesetzliche Grundlage. Es kann daher nicht sein, wenn von der Aufsicht versucht wird, am Gesetzgeber vorbei solche Grenzen in der Lebensversicherung per Rundschreiben einzuführen. Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit muss auch die Bafin beachten und die jetzige Regierung hat mit ihrem Koalitionsvertrag klar vorgegeben, dass ein Provisionsdeckel in der Lebensversicherung nicht zur Diskussion steht.“
Es sei zudem für alle erfahrenen Marktteilnehmer nachvollziehbar, dass ein einheitlicher Provisionsrichtwert den unterschiedlichen Vertriebsmodellen im Markt ohnehin nicht gerecht werden könne. „Die sehr eigenständige Vermittlung von Versicherungsprodukten über große Mehrfachagenten und Maklerpools bindet weniger Ressourcen des Versicherungsunternehmens als der Vertrieb über die eigene Ausschließlichkeit, was sich auch in differenzierten Provisionssätzen abbildet. Unterschiedliche Vertriebswege können nicht durch einheitliche Richtwerte nivelliert werden“, betont Klein. Die Bafin sei daher gut beraten, wenn sie von ihren Plänen Abstand nehme.