Der Votum Verband, Hamburg, hat in einer Mitteilung darauf hingewiesen, dass freie bankenunabhängige Berater bei unterlassenem Provisionshinweis nicht haften. Eine Rechtsgrundlage bestehe für die Inanspruchnahme freier Berater aufgrund der Kick-Back Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Januar 2009 nicht.
Aktuelle Entscheidung des OLG Celle
Der Verband verweist dabei auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (11 U 140/08), das eine Übertragung der Rechtssprechung des BGH auf freie Anlageberater abgelehnt hat.
Der Senat war hier der Ansicht, dass die Rechtssprechung des BGH nicht auf die Vermittlung von Fondsanteilen durch allgemeine Anlageberater, deren Beratung von den jeweiligen Kunden nicht vergütet wird, zu übertragen sei. Für den Kunden sei es klar erkennbar, dass sich eine Beratungsgesellschaft (in diesem Fall die Beklagte) über Provisionen aus dem vermittelten Geschäft finanziert und daher auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung hat, heißt es in der Begründung des Gerichts weiter.
„Kein versteckter Interessenskonflikt“
?Da dem Kunden ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Berater, der von dem Kunden kein Honorar erhält, zwingend auf Vergütungen von der Fondsgesellschaft angewiesen ist, liegt gerade kein versteckter vertragswidriger Interessenkonflikt vor?, erläutert Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des Votum Verbandes. Deshalb sei auch eine gesonderte Offenlegung dieser Vergütung nicht notwendig. Bestätigt hat diesen Sachverhalt auch der dem Bankensenat des BGH angehörige Richter Dr. Jürgen Ellenberger. Er gehe nicht von einer ausdrücklichen Offenbarungspflicht hinsichtlich etwaiger vereinnahmter Provisionen seitens der Finanzdienstleister aus, welche für den Kunden erkennbar keine anderweitigen Vergütungen erhalten.
Hintergrund:
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07) festgestellt, dass eine beratende Bank bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds verpflichtet ist, den Kunden über etwaige Rückvergütungen (Kick-Backs), die die Bank erhält, aufzuklären. Diese Pflicht leitet der BGH aus dem Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten ab.
Nach dem Beschluss folgten einige Verurteilungen von Banken zur Rückabwicklungen von Fondsvermittlungen, weil die Banken ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen seien. (ks)