Wie und warum Vermittler wegen verbleibender persönlicher Haftung stets selbst vorsorgen sollten, schildern Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und VSH-Experte Ralf Werner Barth in ihrem Gastbeitrag.
Immer wieder geraten Unternehmen aus der Kapitalanlagevermittlungsbranche in Schieflage oder verschwinden vom Markt. In deren Sog geraten eigentlich auch immer die einzelnen Vermittler, für die solche Ereignisse existenzbedrohend werden können. Jüngstes Beispiel dafür könnte jetzt das Haftungsdach der Infinus werden. Bis jetzt gilt für die Infinus noch die Unschuldsvermutung.
Als Verdacht steht ein Betrugsvorwurf im Raume, und damit verbunden ein potentieller Anlegerschaden in Höhe von rund 400 Millionen Euro. Jetzt fragen sich natürlich viele Vermittler und Anleger, ob sie durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) des Infinus-Haftungsdaches vor den Nachteilen aus dem Vorfall ausreichend geschützt sind?
Vermeintliche Vorteile von Haftungsdächern
Oft beurteilen sogenannte Experten vorab die Verkaufs- und Vertragsunterlagen. Aber verkauft wird vielfach, ohne dass die Vermittler ein Gutachten dazu jemals in die Hand bekommen. Bei den Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber Kunden sprechen die Vermittler von Rechtssicherheit, eingeschlossen die Gewährleistung einer Plausibilitätsprüfung bei den Produkten.
Und bei einem Haftungsdach nehmen die Vermittler an, dass das Haftungsdach alle notwendigen Produktprüfungen vorgenommen und alle Sicherungsmaßnahmen zentral getroffen und zur Verfügung gestellt hat. Kritisch wird die Situation, wenn das Haftungsdach indirekt oder direkt selbst Produkte initiiert. Ob da dann noch der VSH-Schutz greift? Bei Produkten wie Investmentfonds, die im Sondervermögen verwaltet werden, stellen sich solcherart Überlegungen und Fragen nicht.
Eigenen Schutz in den Vordergrund stellen
Vielfach wollen die einem Haftungsdach angeschlossenen Vermittler sich die Kosten für eine eigene Vermögenschadenhaftpflicht (VSH) Absicherung ersparen. Oder sie sind der irrigen Meinung, dass sie eine solche wegen des Haftungsdachs nicht benötigen. Gesetzlich gibt es da auch keine Vorgabe. Aber: Womöglich reicht der Deckungsumfang aus der VSH des Haftungsdaches nicht aus. Besser ist es, jeder Vermittler denkt erst einmal an seine eigene Haftung und stellt seinen eigenen Schutz in den Vordergrund.
Denn: Gerät ein Haftungsdach in die Kritik und in der Folge in eine Schieflage, geht es womöglich insolvent oder stellt aus sonstigen Gründen sein Geschäft ein, dann wissen die meisten Vermittler, Agenten und Geschäftspartner zumeist nicht, welche Risiken wo und mit welchen Bedingungen versichert wurden. Es kann durchaus sein, dass rund 400 Millionen Euro potenziellem Schaden einer abgesicherten Deckungssumme mit einem nur einstelligen Millionen-Betrag gegenüber stehen.
VSH deckt Totalverlust meist nicht
Der VSH-Versicherungsschutz ist in aller Regel nicht auf einen Totalverlust des Haftungsdachs ausgelegt. Haftungsdächer stellen zudem für den VSH-Versicherer ein sogenanntes Klumpenrisiko dar, das er nicht sehr gerne in hohem Maße VSH-absichert. Ein wichtiger Schritt zur Vertrauensbildung auf Seiten der Haftungsdächer könnte sein, die eigene VSH-Versicherung und andere Sicherungsmaßnahmen offenzulegen.
Zwischen-Fazit: Wenn sich ein Vermittler also aufgrund des Haftungsdaches die Registrierung bzw. Zulassung erspart, so sollte er sich keinesfalls eine eigene VSH-Deckung ersparen. Es wäre ein Sparen an der falschen Stelle – gemessen an den durchaus möglichen Folgen.
Seite zwei: VSH-Umfang des Haftungsdachs prüfen