VSH: Wenn Vermittlern ein Berufsverbot droht

Die betroffenen Vermittler können sofort und ohne Sorge um ihre Registrierung weiterarbeiten. Der Gefahr des Berufsverbotes aufgrund mangelnder Registrierung sind diese Vermittler somit erst einmal wirksam entgegengetreten. Klassischer Fall von „Vorsorge ist besser als Nachsorge“.

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Viele Vermittler empfinden die VSH-Versicherung als lästiges, aber eben doch notwendiges Übel. Ein klares Indiz dafür ist, dass die meisten VSH-Verträge lediglich mit der gesetzlich geforderten Mindestdeckung ausgestattet sind, vermutlich ohne die konkreten Haftungsrisiken jemals im Detail ermittelt zu haben. Lästig mag die VSH vor allem denjenigen erscheinen, die überzeugt sind, bei ihnen würde ein Schadensfall niemals eintreten.

Besonders korrekt arbeitende Menschen neigen oft zu einer besonderen (mitunter übertriebenen) Vorsicht. Um im Falle eines reinen Verdachts, dass ganz eventuell ein Schadensanspruch entstehen könnte, auf der sicheren Seite zu sein, melden manche Makler rein vorsorglich Schäden bei dem VSH- Versicherer an. Nicht ahnend, dass diese Vorsicht auch zu einem Bumerang werden kann.

Vorsicht bei vorsorglichen Schadensmeldungen

Die Schadensmeldungen fließen in die Statistik der Versicherer ein und beeinflussen somit die Rückstellungen und die neuen Kalkulationen. Ist der so sauber arbeitende Makler sogar ein ganz Vorsichtiger und meldet häufiger Schäden, ohne dass es aber tatsächlich zu Anspruchsstellungen kommt, kann er trotzdem – aufgrund der verursachten Kosten – zur unerwünschten Person für den Versicherer werden.

Denn eine solche Übervorsicht lässt auch den Schluss zu, der Vermittler bewege sich permanent auf dünnem Eis und hat einfach nur Glück. Folgt dann tatsächlich einmal ein konkreter Schaden, kann die schadenbedingte Kündigung schnell auf dem Tisch liegen. Makler sollten bei ihren VSH-Versicherungen also darauf achten, dass in den Bedingungen definiert ist: Ein Schaden ist erst in dem Moment als ein Schaden zu melden, wenn der Kunde (oder dessen Anwalt) diesen schriftlich angezeigt hat. Dann werden vorsorgliche Schadenmeldungen überflüssig.

VSH-Experte Ralf Werner Barth ist Vorstand der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) und Geschäftsführer der Conav Consulting.

Foto: VSAV

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