VVG: GPC Law kritisiert Entwurf des Bundesjustizministeriums

Nach einem Entwurf des Bundesministeriums der Justiz soll das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezüglich des Widerrufs von Versicherungsverträgen (Paragraf 9 VVG) geändert werden. Die Berliner Kanzlei warnt vor den Auswirkungen auf den Vertrieb von Versicherungen mit separaten Kostenvereinbarungen.

Laut des Entwurfs aus dem Januar soll der Versicherungsnehmer an einen dem Versicherungsvertrag „hinzugefügten Vertrag“ nicht mehr gebunden sein, wenn er den Versicherungsvertrag wirksam widerruft. Die Regelung unterscheidet nicht nach Vertriebswegen und ist daher nicht auf den Fernabsatz beschränkt, so die auf Finanzdienstleister spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft.

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein „hinzugefügter Vertrag“ vorliege, soll es demnach darauf ankommen, ob die betroffenen Verträge zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenvertrag im Sinne eines Zusatzvertrags stehen und ob beide Verträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschlossen wurden.

Laut GPC Law-Rechtsanwalt Oliver Korn, habe die geplante Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes unter anderem Auswirkungen auf Vereinbarungen, die zusätzlich zu einem Versicherungsvertrag abgeschlossen werden und den Kunden separat zur Übernahme der Vertriebskosten verpflichten. „Wird der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen, würde nach der neuen Regelung beispielsweise auch eine gleichzeitig neben einer Lebensversicherung abgeschlossene Vereinbarung zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten wegfallen“, meint Korn.

Verlust des Anspruchs auf Erstattung von Vertriebskosten

Besonders brisant sei in diesem Zusammenhang, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Kunden über das Widerrufsrecht, dieses unter bestimmten Voraussetzungen unbegrenzt ausgeübt werden könne. „Im Ergebnis könnte dann eine separate Kostenvereinbarung auch noch lange nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Vertragsschluss entfallen. Wer Versicherungsverträge mit einer solchen Vereinbarung vertreibt, könnte auf diesem Wege sehr schnell seinen Anspruch auf Erstattung seiner Vertriebskosten ersatzlos verlieren, wenn die Regelung so Gesetz wird“, so der Berliner Anwalt. (jb)

Foto: Shutterstock

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