Im dritten und letzten Teil der Serie Haftungsfallen in der Pflegeberatung werden die haftungsrelevanten Risiken ‚Haftungsbegrenzungsklauseln‘ und ‚Vergleichsrechner‘ vorgestellt. (hier geht es zu Teil I und Teil II)
Gastbeitrag von Dr. Stefan M. Knoll, DFV Deutsche Familienversicherung AG
Haftungsfalle Nr. 6: ‚Haftungsbegrenzungsklauseln‘
Makler unterliegen in der Pflegeberatung weitreichenden Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden. Nach Paragraf 63 S. 1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haftet der Versicherungsvermittler für den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung dieser Pflichten entsteht. Das kann zu hohen Schadensersatzforderungen führen.
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass Makler diese weitreichende Haftung durch entsprechende Haftungsbegrenzungsklauseln in ihren Maklerverträgen zu begrenzen versuchen. Wie zum Beispiel mit folgender Klausel: ‚Der Versicherungsmakler haftet für von ihm verursachte Schäden maximal bis zu einer Summe von einer Million Euro, sofern diese nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.‘
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So vorformulierte Standardklauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie halten zwar regelmäßig einer Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, sind aber nach Paragraf 67 VVG unwirksam sofern damit die Haftung nach Paragraf 63 VVG eingeschränkt werden soll. Denn nach Paragraf 67 VVG kann von den Paragrafen 60 bis 66 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Damit kann mit einer Haftungsbegrenzungsklausel ein möglicher Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht nach Paragraf 60 oder 61 VVG nicht zugunsten des Maklers eingeschränkt werden. Denn für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht nach Paragraf 60 oder 61 VVG haftet der Makler unbegrenzt.
Seite zwei: Haftungsfalle Nr. 7: ‚Vergleichsrechner‘