Haftungsfalle Nr. 7: ‚Vergleichsrechner‘
Software-Lösungen auf Poolebene oder sonstige Vergleichsrechner bieten bei der Produktauswahl eine sinnvolle Hilfestellung. Der Makler darf sich bei seiner Empfehlung aber nicht blind und ungeprüft auf Vergleichsrechner berufen. Denn das Ergebnis dieser Vergleichsrechner ist von der hinterlegten Vergleichslogik abhängig, die dem Nutzer in der Regel nicht bekannt ist.
Bei der Verwendung von Vergleichsrechnern muss sich der Makler daher mit dieser Logik und den abgefragten Produktparametern genau auseinandersetzen. Und er muss die Ergebnisse anhand seiner Risikoanalyse und der notwendigen allgemeinen Markt- und Produktkenntnisse überprüfen.
Vertraut er allein dem Ergebnis des Vergleichsrechners, droht die Verletzung der Auswahl- und Begründungspflicht. Eine neutrale Hilfestellung bei der Produktauswahl bieten unabhängige, anerkannte Ratings und Vergleichstests.
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Fazit
Makler haben bei der Vermittlung von Pflegezusatzversicherungen definitiv weitreichende und – mit Blick auf die aktuellen gesellschaftspolitischen Problemstellungen – auch gesteigerte Beratungs- sowie Auswahl- und Begründungspflichten gegenüber ihren Kunden. Hier lauern Haftungsfallen an verschiedenen Stellen – die Nicht-Beratung ist dabei die größte.
Makler, die Pflege als Thema begreifen, das jeden treffen kann, und die eine umfassende Pflegeberatung einschließlich der notwendigen Markt- und Produktkenntnisse als zwingenden Teil der Vorsorge verstehen, werden die Notwendigkeit, aber auch das Potenzial bei der Vermittlung von privaten Pflegezusatzversicherungen erkennen – und unter Vermeidung von Haftungsfallen sicher nutzen können.
Der Autor Dr. Stefan M. Knoll ist Vorsitzender des Vorstandes der DFV Deutsche Familienversicherung AG, deren Kerngeschäft im Bereich der privaten Pflegevorsorge liegt.
Foto: DFV