„Das gilt für Photovoltaikanlagen, die sich an oder auf Einfamilienhäusern sowie deren Nebengebäude befinden und die Photovoltaikanlage eine maximale Leistung von 30 kWp (Kilowattpeak) hat“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Auch die Einnahmen aus dem Stromverkauf von anderen Photovoltaikanlagen können steuerfrei sein. „Bei auf anderen Gebäuden installierten Photovoltaikanlagen darf die Leistung der Photovoltaikanlage einen Grenzwert von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschreiten, um von der Steuerbefreiung zu profitieren“, ergänzt Nöll.
Betreibt der Steuerpflichtige mehrere Photovoltaikanlagen, darf die Summe der Leistung aller Photovoltaikanlagen den Grenzwert von 100 kWp nicht überschreiten. Bei Überschreiten dieses Grenzwertes gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. „Keine Rolle spielt es, wann die Photovoltaikanlage installiert wurde oder ans Netz gegangen ist“, erläutert Nöll. Ebenso ist irrelevant, ob der Strom aus der Photovoltaikanlage selbst verbraucht und an wen der Strom verkauft wird. So kann der Strom aus der Photovoltaikanlage an Mieter verkauft oder zum Aufladen des Elektroautos verwendet werden, ohne dass die Steuerbefreiung verloren geht. Auch hinsichtlich der Einnahmenhöhe aus dem Stromverkauf gibt es keine Grenze. Lediglich die installierte Leistung und ob die Photovoltaikanlage auf oder an einem entsprechenden Gebäude installiert ist, ist als Maßstab heranzuziehen, ob die Photovoltaikanlage unter die Steuerbefreiung fällt oder nicht.
Photovoltaikanlagen, die nicht an oder auf einem Gebäude installiert sind, in der Regel sogenannte Freilandanlagen, sind nicht steuerbefreit. Fällt die Photovoltaikanlage unter die Steuerbefreiung, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage nicht mehr ermittelt werden. „Das ist – was die Einkommensteuer betrifft – eine wesentliche Erleichterung für Betreiber solcher Photovoltaikanlagen“, freut sich Nöll. Eine weitere Verbesserung ist, dass Lohnsteuerhilfevereine die Einkommensteuererklärung ab dem VZ 2022 erstellen dürfen, unabhängig davon, wann die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wurde.
Auch bei der Umsatzsteuer hat sich was geändert. Für Photovoltaikanlagen, die erst nach dem 31. Dezember 2022 vollständig geliefert bzw. vom Lieferanten vollständig installiert sind, fällt keine Umsatzsteuer mehr an (sogenannter Nullsteuersatz). Damit ist es künftig nicht mehr möglich, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, sodass Photovoltaikanlagenbetreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten werden. Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings weiterhin abgegeben werden. Zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung sind Lohnsteuerhilfevereine weiterhin nicht befugt!