Die BaFin prüft weder die Richtigkeit der Angaben im Prospekt noch die inhaltliche Vollständigkeit, also auch nicht die Frage, ob im Einzelfall Informationen über die gesetzlichen Mindestangaben hinaus erforderlich sind. Solche Zusatzinformationen könnte sie nach den Generalklauseln in den Gesetzen durchaus verlangen, in der Praxis spielt das aber offenbar keine Rolle.
Wie formalistisch die Beamten zu Werke gehen, belegt die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Grünen zur Rolle der BaFin im Fall P&R. Die Kritik an fehlenden Informationen in den P&R-Prospekten, die unter das VermAnlG fielen, bügelt die Bundesregierung in der vom Finanzministerium verfassten Antwort durchweg damit ab, dass die betreffenden Punkte nicht zu den gesetzlichen Mindestangaben gehörten.
Zivilrechtliche Aufklärungspflichten
Nicht für erforderlich hielt die BaFin, die dem Finanzministerium untersteht, deshalb zum Beispiel Angaben zum Alter der Gebrauchtcontainer, die den P&R-Anlegern als Direktinvestment angeboten wurden, oder zu Marktpreisen.
Sicherlich kann die Antwort der Bundesregierung eine wertvolle Argumentationshilfe für P&R-Vermittler sein, die nun in das Visier von Anlegeranwälten geraten. Ob die Gerichte der Sichtweise der BaFin in Hinblick auf die zivilrechtlichen Aufklärungspflichten des Vertriebs folgen werden, ist allerdings nicht sicher.
In Punkto inhaltliche Vollständigkeit eines Prospekts hilft dem Vertrieb indes auch ein IDW-Gutachten bislang nicht wirklich weiter. Dieses Kriterium wurde sowohl aus dem 2016 neu gefassten Prüfstandard IDW S4 für die AIF-Prospekte als auch aus dem kürzlich verabschiedeten IDW S14 für Vermögensanlagen gestrichen.