Laut dem Landgericht Lüneburg muss die Hausverwaltung unverzüglich ermitteln lassen, ob ein in einer Wohnung auftretender Wasserschaden von einer schadhaften Stelle im gemeinschaftlichen Eigentum verursacht wurde. Dabei muss diese auch klären, ob Eilmaßnahmen notwendig sind und sie veranlassen. Handelt es sich um einen Leitungswasserschaden, der durch eine Gebäudeversicherung reguliert werden kann, muss die Hausverwaltung mit den geschädigten Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern kooperieren. In der Regel läuft nämlich die Versicherung auf die Eigentümergemeinschaft, sodass nur diese die Rechte daraus geltend machen kann.
In dem vom Landgericht Ingolstadt entschiedenen Fall blieb jedoch die Hausverwaltung untätig. Der geschädigte Wohnungseigentümer wollte daher selbst die Rechte aus der Versicherung durchsetzen und verklagte die Versicherungsgesellschaft. Die Klage wurde abgewiesen, da er nicht Versicherungsnehmer des Sachversicherungsvertrags war. In der Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass der Kläger aber unter Umständen separate Schadensersatzansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft oder die Hausverwaltung geltend machen könne, wenn diese untätig blieben. Dies musste das Gericht jedoch nicht abschließend entscheiden, da sich der Rechtsstreit nicht gegen sie richtete.