Mit entsprechenden Finanzprodukten gewinnen Kunden mehr Sicherheit und Flexibilität für Ihre letzte Lebensphase. In bestimmten Fällen kann der Kunde zudem Steuern sparen. Bei den nachfolgenden Tipps steht die bevollmächtigte Person im Vordergrund. Sie ist auch strategisch die Person, die den Berater neben dem Vollmachtgeber als seinen Kunden interessieren dürfte, denn sie wird in aller Regel auch der Erbe des Kunden.
Die bevollmächtigte Person ist diejenige, die sich um die Organisation der neuen Lebenssituation des Vollmachtgebers kümmert und zudem gegebenenfalls direkte Pflegeleistungen erbringt. In folgenden drei Situationen sollte der Vollmachtgeber unbedingt eine Vorbereitung in Form eines Finanzproduktes treffen:
Situation 1: Lebensgefährte/Lebensgefährtin
In unverheirateten Patchworksituationen stehen dem pflegenden Partner keine automatischen Ansprüche oder Vergünstigungen zu. Häufig will sich der Vollmachtgeber erkenntlich zeigen durch eine Zuwendung zu Lebezeiten oder danach. Der Gesetzgeber sieht einen zusätzlichen Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro vor, wenn gepflegt wurde. Dazu zählen auch Zeiten, in denen man sich mit dem Vollmachtgeber unterhält, spazieren geht und ähnliches. Voraussetzung ist immer, dass man den Pflegefreibetrag beantragt. Da hilft es, wenn der Vollmachtgeber dafür eine Anlage getätigt hat, die zum Todeszeitpunkt fällig wird. Die Steuerersparnis beträgt in diesem Fall tatsächlich 6.000 Euro.
Situation 2: Mehrere Kinder oder Patchwork
In den meisten Fällen ist es so, dass sich ein Kind kümmert und das Erbe wird „gerecht“ unter allen aufgeteilt. Das wird bereits lebzeitig zu Frust führen. Die Person, die Pflegearbeiten übernimmt, sich um die Organisation mit dem Pflegedienst kümmert und immer ein offenes Ohr für den Vollmacthgeber hat, fühlt sich dann seinem Geschwister gegenüber benachteiligt. Daher setzt es sich immer mehr durch, dass das pflegende Kind einen zusätzlichen Betrag aus dem Erbe erhält. Wer sich auskennt, weiß, dass man diesen auch gegen die anderen Erben durchsetzen kann. Doch das sind vorhersehbare Konflikte, die der Vollmachtgeber noch erlebt und später entstehen häufig zusätzliche Kosten für einen Anwalt. Der Ausgleich kann monatlich vereinbart sein oder als Einmalbetrag in einem Depot oder einer Versicherung. Die Praxis zeigt, dass der Einmalbeitrag favorisiert wird, denn zum Pflegezeitpunkt kann es zu Liquiditätsengpässen kommen.
Situation 3: Reiche Erben
Wenn bereits absehbar ist, dass die Erben wahrscheinlich Erbschaftsteuer zahlen müssen, kann man alle Bevollmächtigte mit einem Vermächtnis in der Höhe des zusätzlichen Freibetrages in Höhe von 20.000 Euro ausstatten. Diese Reglung sieht der Gesetzgeber für alle Personen mit Ausnahme des Ehegatten vor. Für den Fall, dass es zu einer Pflegebedürftigkeit kommt, wird so die Steuerermäßigung greifen. Und das bereits angelegte Depot oder die Versicherung erinnert an den Antrag beim Finanzamt. Für die Auslegung, was zu Unterstützung bei der Pflege zählt, sieht es der Gesetzgeber ausdrücklich sehr breit vor: Der Besuch, um mit der pflegebedürftigen Person gemeinsame Zeit zu verbringen, der Spaziergang oder der Einkauf für den anderer gehören beispielsweise dazu.
Wenn sich der Kunde mit seiner eigenen Vorsorgevollmacht auseinandersetzt, zeigt es von Weitblick, wenn der Berater seinen Kunden zielführende Finanzprodukte vorstellt. Eine so umfassende Betrachtung kann er in der Generationenberatung und allgemein bei der Nachfolgeplanung erleben.
Margit Winkler ist Geschäftsführerin des Deutschen Privatinstituts Generationenberatung.