Auch die Öffentlichen Versicherer lehnen den Provisionsdeckel in der Lebensversicherung und in der Restkreditversicherung ab. Aus dem Evaluierungsbericht des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) lasse sich eine Deckelung nicht begründen.
Ferner setze die bereits ins deutsche Recht umgesetzte EU-Vertriebsrichtlinie IDD erst seit kurzem neue Vorkehrungen für einen verbesserten Verbraucherschutz und die Vermeidung von Fehlanreizen. „Der Gesetzgeber sollte diese neuen Maßstäbe erst einmal wirken lassen und eine entsprechende Evaluierung abwarten, bevor innerhalb kürzester Zeit schon wieder neue Maßstäbe gesetzt werden“, fordert der Verband. Missstände innerhalb des neuen Rechtsrahmens, die schärfere Maßstäbe rechtfertigen können, seien nicht erkennbar.
Außerdem bestehen nach Ansicht der Öffentlichen Versicherer verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Gewerbefreiheit. Ein derart drastischer Eingriff in die Einkommensmöglichkeiten der Vermittler erscheine nicht gerechtfertigt.
Nicht für Produkte gegen Einmalbeitrag
Der Verband fordert Nachbesserungen, sollte an einem Provisionsdeckel festgehalten werden: So sollte die Provisionsbegrenzung nicht für Produkte gegen Einmalbeitrag gelten. Das entspreche der Systematik des LVRG und auch vergangener Provisionsregulierungen. Nur so könnten Wettbewerbsverzerrungen zu anderen Branchen vermieden werden, die vergleichbare Produkte anbieten und für die diese Provisionsregulierung nicht gilt.
Das Gesetz sollte außerdem frühestens zum 1. Januar 2021 in Kraft treten und eine verbindliche Umsetzungsfrist für Bestandsverträge frühestens zum 1. Januar 2022 enthalten. Eine kürzere Umsetzungsfrist sei für die Versicherungsunternehmen aufgrund der zahlreichen neuen Anforderungen nicht realisierbar. (kb)
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